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auf „Debenke“ lautenden Stimmzettel dem Koczorowski nicht
an, was zur Folge hatte, daß nicht zwischen Hempel und von
Koezorowski, sondern zwischen Hempel und v. Schenck die
Stichwahl stattfand, worauf der erste gewählt wurde. In der
Verhandlung") über den Bericht der Kommission berief man
sich zwar zum Teil auch auf die im vorigen Falle geübte Praxis
des Reichstages. Demgegenüber machte man mit Recht vor
allem (abgesehen von Art. 27 RV.) den Wortlaut des §929 des
Wahlreglements geltend, welcher bestimmte, daß der Termin
für die engere Wahl von dem Wahlkommissar festzusetzen sei
und nicht länger hinausgeschoben werden dürfe, als höchstens
14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl.
In der Abstimmung wurden die Anträge, die dahin gingen, den
Reichskanzler zu ersuchen, eine engere Wahl zwischen Hempel
und v. Koczorowski zu veranlassen, abgelehnt. Die Mehrheit
schloß sich vielmehr dem auf Kassation der Wahl gerichteten
Kommissionsantrage an.
Seither ist der Reichstag im allgemeinen auf diesem
Standpunkt verblieben.
b) Wie eben festgestellt ist, konnte-der Reichstag die
Wahl entweder für ungültig oder für gültig erklären. Um in
der Prüfung zu einem Endurteil zu kommen, konnte er aber
auch, wie unten noch näher festgestellt werden soll, eine Beweis-
erhebung über die betreffende Wahl veranlassen, nämlich in
der Weise, daß er den Reichskanzler von seinen diesbezüglichen
Wünschen benachrichtigte, der dann seinerseits auf dem Ver-
waltungswege das weitere veranlaßte:). Dieses war aber auch
der einzige Weg, der dem Reichstage zustand. Ganz ausge-
schlossen war es, daß er zwecks Beweiserhebung selbst ohne
Vermittelung des Reichskanzlers unmittelbar Verbindung
anknüpfte, ebenso wie es ganz ausgeschlossen war, daß er die
Beweiserhebung selbst. vornahm! In der Praxis ist in der Tat
1) Sten. Ber. über die Verbandl. des Reichstags 1882/83, I. Bd.
S. 527ff. ·
2) Val. Hatschek, S. 636.