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über die Wahlprüfung aussetzte. Daß er hierdurch einen noch
größeren Mißbrauch beging, darauf ist oben bereits hingewiesen
worden.
e) Häufig hat der Reichstag aus Anlaß der Wahlprüfung
die Erteilung einer Rüge auf Grund der angestellten Ermitte-
lungen an Beamte beantragti). Aber nur die Befugnis
stand ihm zu, wie sie auch Minister von Bötticher in seiner eben
berichteten Rede erwähnte, den Reichskanzler zu ersuchen, die
betreffenden Tatsachen zur Kenntnis der beteiligten Staats-
regierung zur Kenntnis zu bringen?).
f) Die wesentlichste Beschränkung des Wahlprüfungs-
rechtes des Reichstages lag darin, daß die Entscheidung über
die Prüfung materiell den Charakter eines Urteils hatte, also
ein für allemal Rechtskraft schaffte. Daß diese Entscheidung
also eine res judicata war, darüber wird unten noch des näheren
die Rede sein. Hier sei nur erwähnt, daß folglich eine Ent-
scheidung, in der eine Wahl für ungültig erklärt wird, nicht
mehr zurückgenommen werden konnte und daß einem Mitgliede,
dessen Wahl für gültig erklärt worden war, das Mitglieds-
schaftsrecht nicht mehr bestritten werden konntes).
2. Das Verfahren.
a) Abgabe der Wahlverhandlung an die
Wahlprüfungskommission.
Wie wir oben gesehen haben, lag der erste Teil der ganzen
Prüfung, die Legitimationsprüfung im engeren Sinne näm-
lich, in der Hand der Abteilungen. Diesen Abteilungen kam
neben dieser Tätigkeit eine gewisse Vermittlerrolle zu. In
einigen Fällen, die § b der Geschäftsordnung vorschrieb, waren
1) Vgl. Sten. Ber. 1890/92. Bd. 7, S. 4841ff.
2) Val. v. Seydel Komm. S. 208.
3) Vgl. Leser, S. 46.