1839
gesendet haben, ersezen leztere die noch leeren
Kolumnen fuͤr die eidliche Schaͤzung, eigene
Fatirung, amtlichen Gutachten, und
Lehenwerths-Kapitalien r2c. in den einzelnen
Fassionen über die in Erbrecht umgewandelten
Afterlehen, und bestimmen hieraus den
zwanzigjährigen Durchschnittsbetrag der künftigen
Laudemien. Sie ersezen ferners in den
Abtheilungs-Fassionen alle noch vorhandenen
Abgänge, und ziehen am Ende selbst in den
Haupt-Fasstonen die Summen über den
Gesamte-Werth und Ertrag eines Lehens.
KS. XlII.
Wenn der Werth und Ertrag eines Lehens
vollkommen hergestellt sind, so haben die
Finanz-Direktionen die Fassionen nebst ihren
allenfallsigen Erinnerungen und der mit den
Vasallen, Rentämtern und andern Stellen
gepflogenen Korrespondenz ungesäumt an Unser
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
einzubefördern,
Zu Urkunde dessen haben Wir gegenwärtige
Verordnung allerhöchst eigenhändig volldogen,
und mit Unserm königlschen Insiegel
bedrucken lassen.
So gegeben in Unserer Haupc= und Nesidenz=
Stadt München den zwölften Tag
des Christmonats im Eintausend acht hundert
und eilsten, und Unserer königlichen
Regierung im sechsten Jahre.
Max Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf kdalglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sckretaͤr
Baumlller.
1840
Instruktion
die koͤniglichen Vesalle wie sie die Fasssonen
über ihre lehenbaren Besizungen in Absicht
auf die Eignung und Klassifkkation derselben
zu verfassen haben.
Einleitung.
Die Bestandtheile der Lehen werden in
Absicht auf die verschiedenen Normen, nach
welchen sie zu fatiren sind, in Rustikal=Dominikal=
und Gewerbe-Besizungen abgetheilt;
und da am Ende bei einem jeden
Lehen alle einzelnen Fassionen dieser drei Abtheilungen
in eine Hauptlehen-Fassson gebracht
werden müssen: so zerfällt gegenwärtige Instruktion
in vier Abschnitte.
Im Ersten werden die Bes.immungen festgesezt,
wie die Häuser und Grundstücke und
andere Rustikal: Lehen-Zugehèrungen; im
Zweiten, wie die Dominikal-Renten, und
im Dritten, wie die Gewerbe fatirt werden
müssen; dann im Vierten, wie die Haupt-Fassion
über einen ganzen Lehen-Körper herzustellen
sey.
Bevor aber zu dieser Abhandlung geschritten
wird, muß hier noch die Bemerkung
vorausgeschickt werden, daß in gegenwärtiger
Instruktion von den gmeeinen Bauern=Beutel=
und Zins= Lehen keine Rede sey,
sondern daß sich selbe nur auf die ehemaligen
Reichs= und Provinzial: Ritter-Lehen,
dann auf die beutellehenbaren Landguͤter, so
andere Güter erstrecke, worauf die Besitzer