Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1839

gesendet  haben,  ersezen  leztere  die  noch  leeren
  Kolumnen  fuͤr  die  eidliche  Schaͤzung,  eigene
  Fatirung,  amtlichen  Gutachten,  und
Lehenwerths-Kapitalien  r2c.  in  den  einzelnen
Fassionen  über  die  in  Erbrecht  umgewandelten
  Afterlehen,  und  bestimmen  hieraus  den
zwanzigjährigen  Durchschnittsbetrag  der  künftigen
  Laudemien.  Sie  ersezen  ferners  in  den
Abtheilungs-Fassionen  alle  noch  vorhandenen
Abgänge,  und  ziehen  am  Ende  selbst  in  den
Haupt-Fasstonen  die  Summen  über  den
Gesamte-Werth  und  Ertrag  eines  Lehens.
KS.  XlII.

Wenn  der  Werth  und  Ertrag  eines  Lehens
  vollkommen  hergestellt  sind,  so  haben  die
Finanz-Direktionen  die  Fassionen  nebst  ihren
allenfallsigen  Erinnerungen  und  der  mit  den
Vasallen,  Rentämtern  und  andern  Stellen
gepflogenen  Korrespondenz  ungesäumt  an  Unser
  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  einzubefördern,

Zu  Urkunde  dessen  haben  Wir  gegenwärtige
  Verordnung  allerhöchst  eigenhändig  volldogen,
  und  mit  Unserm  königlschen  Insiegel
bedrucken  lassen.

So  gegeben  in  Unserer  Haupc=  und  Nesidenz=
  Stadt  München  den  zwölften  Tag
des  Christmonats  im  Eintausend  acht  hundert
  und  eilsten,  und  Unserer  königlichen
Regierung  im  sechsten  Jahre.

Max  Josepb.

Graf  von  Montgelas.
Auf  kdalglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sckretaͤr
Baumlller.

1840
Instruktion

die  koͤniglichen  Vesalle  wie  sie  die  Fasssonen

  über  ihre  lehenbaren  Besizungen  in  Absicht

  auf  die  Eignung  und  Klassifkkation  derselben
  zu  verfassen  haben.

Einleitung.

Die  Bestandtheile  der  Lehen  werden  in
Absicht  auf  die  verschiedenen  Normen,  nach
welchen  sie  zu  fatiren  sind,  in  Rustikal=Dominikal=
  und  Gewerbe-Besizungen  abgetheilt;
  und  da  am  Ende  bei  einem  jeden
Lehen  alle  einzelnen  Fassionen  dieser  drei  Abtheilungen
  in  eine  Hauptlehen-Fassson  gebracht
werden  müssen:  so  zerfällt  gegenwärtige  Instruktion
  in  vier  Abschnitte.

Im  Ersten  werden  die  Bes.immungen  festgesezt,
  wie  die  Häuser  und  Grundstücke  und
andere  Rustikal:  Lehen-Zugehèrungen;  im
Zweiten,  wie  die  Dominikal-Renten,  und
im  Dritten,  wie  die  Gewerbe  fatirt  werden
müssen;  dann  im  Vierten,  wie  die  Haupt-Fassion
  über  einen  ganzen  Lehen-Körper  herzustellen
  sey.

Bevor  aber  zu  dieser  Abhandlung  geschritten
  wird,  muß  hier  noch  die  Bemerkung
vorausgeschickt  werden,  daß  in  gegenwärtiger
  Instruktion  von  den  gmeeinen  Bauern=Beutel=
  und  Zins=  Lehen  keine  Rede  sey,
sondern  daß  sich  selbe  nur  auf  die  ehemaligen
  Reichs=  und  Provinzial:  Ritter-Lehen,
dann  auf  die  beutellehenbaren  Landguͤter,  so
andere  Güter  erstrecke,  worauf  die  Besitzer