Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stello 4 
Generafkkeeten Münster, den 11. 1. 1916. 
Abt. 1 41 Nr. 338. 
Verordnung. 
In Ergänzung der Verordnung des stell- 
dertr. Generalkommandos vom 2. Februar 
1915 — 1d Nr. 536° — werden die Herren 
Regierungspräsidenten (Fürstlichen Regie- 
rungen) ermächtigt, nicht nur die Benutzung, 
sondern auch den Verkauf von Handschrot- 
mühlen zu verbieten und von diesem,Verbot 
sich selbst, oder in Landkreisen den Landräten, 
in Stadtkreisen den Ortspolizeibehörden Aus- 
nahmen vorzubehalten. 
Die Abertretung der danach erlassenen 
Verbote wird gemäß § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 1. Juni 1851 
in der Fassung vom 11. Dezember 1915 mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder Geld- 
strafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
  
eite 21 des Heftes. 
111
	        
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