— 97 —
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 26. Januar 1916 Nr. 20 S. 155.)
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verbiete ich Ausandkumgen
hiermit die Veröffentlichung und Verbreitung aller Abhandlungen, Flugschriften, Propa= Sgu
gandakarten und als Manuskript gedruckten Erörterungen, in denen gegen die im Heere impf#ngen.
angewandten Schutzimpfungen Stellung genommen wird.
Uebertretungen dieses Verbots werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 25. Januar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 31. Januar 1917 Nr. 25 S. 174.)
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851 Schundliteratur.
in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestimme ich hiermit:
1. Druckschriften, die von dem Polizeipräsidenten in Berlin in den amtlichen Listen als
gemäß § 56, Ziffer 12 der Gewerbe-Ordnung vom Feilbieten und Aufsuchen von Be-
stellungen im Umherziehen ausgeschlossene „Schundliteratur“ bezeichnet sind, oder künftig
ezeichnet werden, dürfen auch im stehenden Gewerbe nicht feilgehalten, angekündigt aus-
geser t, ausgelegt, oder sonst verbreitet werden.
Diese Listen werden für den diesseitigen Korpsbereich im Amtsblatt des Ministeriums
des Innern veröffentlicht.
2. Druckschriften, die auf der Liste der „Schundliteratur“ (1) stehen, dürfen auch nicht
unter verändertem Titel jeilgehalten, angekündigt ausgestellt, ausgelegt oder sonst ver-
breitet werden. Dies gilt sowohl für den Hausierbetrieb als auch für das stehende
ewerbe.
3. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 -7 bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekamtimachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 30. Januar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betreffend die Ausfuhr von Druckschriften ins Ausland.
Staatsanz. vom 23. April 1917 Nr. 93 S. 717.)
Für die Ausfuhr von Druckschriften in das verbündete und neutrale Ausland, sowie in Ausfuhr von
die besetzten Gebiete wird zwecks einheitlicher Regelung für das gesamte deutsche Reich Drucschrften
mit Wirkung vom 1. Mai 1917 ab folgendes bestimmt:
1. Alle Druckschriften (mit Ausnahme der Tageszeitungen und Mufikalien mit und ohne
Text), die kein Erscheinungsjahr oder ein späteres Erscheinungsjahr als 1913 tragen, dürfen
nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis derjenigen Kommandobehörde (stellv. General=
kommando, Gouvernement usw.), in deren Bereich der Verleger seinen Sitz hat, ausgeführt
werden. «
Desgleichen bedürfen stets ohne Rücksicht auf das Erscheinungsjahr einer besonderen
Ausfuhrerlaubnis alle Werke, die als chemische oder technische ohne weiteres erkennbar
sind, sowie Werke und Druckschriften mit kartographischem Inhalt (z. B. Atlanten, Reise-
führer, Adreßbücher mit Stadtplänen usw.), Uniformbücher und Militärdienstvorschriften.
2. Es haben deshalb sämtliche im Bereich des stellv. Generalkommandos XIII. Armee-
korps befindlichen Verleger von Druckschriften (auch Selbstverleger) der Presseabteilung des
stellv. Generalkommandos bis zum 29. April d. J. als Unterlage für die Prüfung auf
die Ausfuhrfähigkeit Verzeichnisse der vorstehend bezeichneten Druckschriften einschließlich
der Neuauflagen in dreifacher Ausfertigung einzurelchen.
Die Verzeichnisse müssen enthalten: Angaben über Verfasser, Titel, Art (ob Roman,
Erzählung usw.), sowie Erscheinungsjahr der Druckschrift. Bei Zeitschriften genügt die
Nennung des Titels und der Zahl der im Laufe eines Jahres erschienenen Hefte oder
Nummern.
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 7