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Die Baumwollspinnereien haben einen Nachweis über ihren gewöhnlichen Betriebsumfang
und die eine demnach in der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 gestattete Erzeugung
einzureichen.
Die hierzu erforderlichen Meldescheine sind unverzüglich mit Postkarte (nicht Brief) bei dem
oben bezeichneten Webstoffmeldeamt (§ 5 Abs. 2) zu erfordern. Die Meldescheine sind am
22. ugust 1915 an das Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sek-
tion W. II. (Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10) einzureichen. Nach dem 4. September gelten
die Vorschriften des § 5 auch für Baumwollspinnereien.
Baumwolle und Baumwollabgänge, welche bereits vor Bekanntmachung dieser Anordnungen
in anderen Betrieben als Spinnereien in Arbeit genommen worden sind, dürfen aufgearbeitet
werden.
1.
§ 7.
Beschlagnahme von Gespinsten.
Die in den Baumwollspinnereien in der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 aus
Baumwolle und Baumwollabgängen hergestellten Gespinste sind, soweit ihre Herstellung nicht
gemäß § 5 dieser Bekanntmachung erlaubt ist, beschlagnahmt.
Die beschlagnahmten Gespinste dürfen weder veräußert noch verarbeitet werden. Ueber ihre
Menge, Art und Nummer sind besondere Verzeichnisse zu führen. Ihre Packungen (Kisten usw.)
sind mit der Aufschrift „Beschlagnahmte Gespinste“ zu versehen.
Es ist eine Anzeige über die Menge, Art und Nummer der in der Zeit vom 14. August
bis 4. September 1915 fertiggestellten Gespinste auf einen beim Webstoffmeldeamt durch Post-
karte (nicht Brief) zu erfordernden Meldeschein am 6. September an das Königl. Preuß. Kriegs-
ministerium, erh uerernden nnsrh Sektion W. II. (Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10)
zu erstatten.
8 8.
Freigegebene Mengen.
Freigegeben zu beliebiger Verwendung verbleiben den Baumwolle verarbeitenden Betrieben,
welche nicht Baumwollspinnereien sind, 10 Prozent von den bei Beginn des 14. August 1915
vorhandenen eigenen Beständen an Baumwolle und Baumwollabgängen, jedoch mindestens
1000 kg und höchstens 5000 kg.
9.
Ausnahm# wrigung
Für die Genehmigung von Freigaben von Baumwolle und Baumwollabgängen zu einer anderen
als der im § 5 vorgesehenen Verwendung, für die Bewilligung von Ausnahmen von der Er-
zeugungsbeschränkung des § 6 aus Gründen eines öffentlichen Interesses, sowie für die Ge-
nehmigung der Veräußerung der beschlagnahmten Gesdinte (6 70 ist das Königl. Preuß. Kriegs-
ministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II. (Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 10)
zuständig.
zuständig § 100.
Austausch von Baumwollsorten.
Zur Herbeiführung eines Austausches der verschiedenen Sorten von Baumwolle unter den
Selbstverarbeitern wird beim Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion W. II., eine „Ausgleichsstelle für Baumwolle“ errichtet.
Der Austausch erfolgt nach besonderen, von der Ausgleichsstelle für Baumwolle zu erlassenden
Bestimmungen auf der Grundlage, daß gleiche Mengen gegeneinander unter Vergütung des Wert-
unterschiedes auf Grund einer von der Ausgleichsstelle aufzustellenden Liste für Klassen und
Stapelunterschiede ausgetauscht werden.
Stuttgart, den 13. August 1915.
Das Kgl. stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps:
(gez.) v. Marchtaler.
Nr. W. II. 1726/11. 15. K. R. A.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend Ver-
arbeitung, Veräußerung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwoll-
abfällen und Baumwollgespinsten. (Abgekürzt: Spinnverbot).
Vom 7. Dezember 1915.
(Beil. z. Staatsanz. vom 7. Dezember 1915 Nr. 287 S. 2545.)
Baumwolle, Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
Baumwoll= mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die
abgan sdem— Beschlagnahmebestimmungen auf Grund der Bekanntmachung über Sicherstellung von Kriegs-
bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vor-
schriften, betreffend Meldung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vor-
ratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), in Verbindung mit der Be-
kanntmachung vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684), bestraft wird, soweit nicht nach
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind 7).
81.
Inkrafttreten der Anordnungen.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 7. Dezember 1915 in Kraft.
1) H. B. S. 21/22.