Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Dettet  der  Koͤnigl.  Ober--Finanz-Kammer,  Depart.  der  indirekten  Steuern,  die
Einsendung  der  Accite  Zoll-Tar=  und  Umgelds-Rechnungen  betr.  d.  d.  28.  Ju.  1800.

Ee  ist  die  Anzeige  gemacht  werden,  daß  die  meisten  Accise-Rechnunzgen  auf  das  Quartal
  Geergit  noch  nicht  eingesendet  worden  sind.  Den  betreffenden  Ober:Acisern  wird  daher
  autgegeben,  diese  Rechnungen  bis  zum  15.  Jul  unfehlbar  und  bei  Serase  einzusenden,
auch  für  die  Zukunft  sich  nach  der  Vorschrift  vom  7.  Jun.  d.  J.  (Staacs=  und.  Reg.  Blatt
Nro  27.)  zu  achten.  "

ZuzletchwerdenauchdkeZoll-·Ta,r-unbUmgeld.s-Beasnteaufgefordert-mitEinfem
dungihrerGeorgii-Rech·nungebenfallsuqdbeigleichersAhndungeistznhaltem

ZsudestogrößererSicherheit-OWNERVorschriftgenaubeobachtetwckde,habendie
CamekalsteamcedenZoll-Umgel):s-uudAufs-BeamtenihresDjstrictshievonbesondere
Eroͤffnung  zu  machen.

Die  Aufstellung  beionderer  Lehens-Vormünder  in  einzelnen  bei  Fürstl.  Eräfl.  und  Adelichen  unter
"  vormundfchaftlichekVerwaltungstehmdenLchcneintretendenBelehnungsfållenbetk
Da  nach  der  allerhöchsten  Intention  Sr.  Königl.  Majest  t  in  jedem  einzelnen,
bei  fürstlich  gräflich  und  adelichen  unter  vormundschaftlicher  Verwaltung  stehenden  Lehen  eintertenden
  Belehnungs-Fall,  quoad  hunc  altum,  ein  besonderer  dazu  geeigenschafteter  Lehens-Vormünder
  als  tutor  honorarins  zu  constituiren  ist;  se  wird  solches  hiemir  allen  betreffenden
  jezt  und  künftigen  Vormündern  bekannt  gemacht  und  zugleich  aufgegeben,  bei  jedem  vorkemmenden,
  die  Lehenbarkeit  betreffenden  Fall  die  erforderliche  Anzeige  zum  Königl.  Tutelar-Rath
  zu  machen,  um  sodann  von  dieser  Behörde  das  Erforderliche  verfügen  zu  können.
Deccet.  Stuirg.  im  Königl.  Tutelar,  Rathe,  den  26.  Jun.  1809.  "
Ex  spec.  Decreto.  Koͤnigl.  Tutelar:  Rath.

Die  im  Koͤnigreich  gedrukten  Schriften  betrefsend.

Um  uͤber  die  Eingaben  der  im  Reiche  befindlichen  Buchdruker,  welche  Schriften  ihre
Preßen  verlassen  haben,  eine  sichere  Controlle  tuͤhren  zu  koͤnnen,  wird  saͤmtlichen  gnaͤdigst
aulgestellten  Koͤnigl.  Buͤcher:  Censoren  hierdurch  der  Auftrag  ertheilt,

)  uͤber  die  von  ihnen  censirte  Schriften  ein  eigenes  Tagbuch  zu  halten,  in  welchem
der  Titel  der  censirten  Schrift,  der  Name  des  Buchdrukers,  welcher  ihnen  diese  zur  Censur
übergeben  hat  und  das  Datum,  wann  sie  die  Erlaubnis  zum  Druk  ertheilt  haben,  pünktlich
aufzuzeichnen  siud,  und

2.)  alle.  6  Monate  ein  diesfallsiges  aus  ihrem  Tagebuch  getreu  ausgezogenes  Verzeichniß
  zum  Königl.  Ober-Censur=  Collegium  einzuschiken.  Decret.  Stuttg.  im  Koönigl.  Ober-Cenfur.
  Collegium,  den  o  Jun.  1300.

Rechts-Erkenntnisse  des  Kön.  Ober-Tribunals.

1)  In  der  Relchshofräthlichen,  an  das  Käönigl.  Ober,  Tribunal  übergegangen  Appellations
  Sache  von  Sekach,  zwischen  dem  Jakob  Hillenbrand'schen  Handlungshause  in  Augspurg,
  Verkläner,  Wiederbeklagten,  Avpellanren  an  einem,  und  dem  Schuzsuden  Michael
Levi  zu  Randegg,  Vorbeklagren,  Wiederkläger,  Appellaten  am  andern  Theil,  eine  Schuld-