110 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Reiches. $ 14
sung der obersten Reichsbehörden oder des Bundesrats abhängig ist, ob
einem Reichsbeamten oder seinen Hinterbliebenen etwas bewilligt oder in
Abzug gebracht werden soll.
4. Persönliche Ehrenrechte der Reichsbeamten sind die
Führung des ihrer Dienststellung entsprechenden oder ihnen besonders bei-
gelegten Titels und das Tragen der Amtstracht. Auch wird ihnen
ein gewisser, ihrer Stellung entsprechender Rang beigelegt.
IV. Versetzung, Stellung zur Disposition, Sus-
pension der Reichsbeamten. Das Beamtenverhältnis besteht
nicht darin, dass der Beamte ein bestimmtes Amt versieht, sondern dass er
der Regierung gegenüber verpflichtet ist, sich zur Wahrnehmung gewisser
Amtsgeschäfte verwenden zu lassen. Solange diese Pflicht fortdauert, be-
steht daher auch das Staatsdienerverhältnis fort, und es wird dadurch nicht
beseitigt, dass der Beamte in einer anderen Dienststelle wie bisher Verwendung
findet oder die Regierung auf seine tatsächliche Dienstleistung verzichtet. Die
Regierung ist in der Geltendmachung dieses Rechts allerdings gesetzlich be-
schränkt; diese Schranken beruhen aber nicht auf dem entgegenstehenden
Recht des Beamten oder der juristischen Natur des Beamtenverhältnisses,
sondern auf politischen und insbesondere auf finanziellen Gründen. Im ein-
zelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Versetzung in ein anderes Amt. Jeder Reichsbeamte
muss sich die Versetzung in ein anderes Amt gefallen lassen, wenn dasselbe
von nicht geringerem Range und etatsmässigem Diensteinkommen ist. Die
Regierung ist berechtigt, die Versetzung zu verfügen, wenn es das dienstliche
Bedürfnis erfordert, worüber sie allein zu entscheiden hat !!).
2. Einstweilige Versetzungin den Ruhestand (Stel-
lung zur Disposition). Die Reichsregierung ist befugt, jeden Reichsbeamten
einstweilen in den Ruhestand zu versetzen, wenn das von ihm verwaltete
Amt infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aufhört ?2). Ausserdem kön-
nen jederzeit durch kaiserliche Verfügung gewisse, in den Reichsgesetzen auf-
geführte Beamte zur Disposition gestellt werden, weil bei ihnen eine fort-
dauernde Uebereinstimmung in prinzipiellen Ansichten mit der leitenden
Autorität notwendig ist 3). Die zur Disposition gestellten Beamten haben
alle Rechte und Pflichten der Beamten, nur ist einerseits ihr Diensteinkommen
beschränkt auf das gesetzliche Wartegeld und andererseits ihre Pflicht zur
Amtsführung suspendiert. Sie bleiben aber verpflichtet, ein ihrer Berufs-
bildung entsprechendes Reichsamt unter denselben Voraussetzungen zu über-
1) RBG. $ 23. Ausgenonimen sind die Mitglieder des Reichsgerichts, des Reichs-
amts für das Heimatwesen, des Rechnungshofes und die richterlichen Militärbeamten,
welche nicht ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt versetzt werden können.
2) RBG. $ 24.
3) Diese Beamten sind aufgezählt im RBG. $ 25; ferner der Vorsitzende des Reichs-
Eisenh.Amts (Ges. v. 27. Juni 1873, $ 2 Abs. 2), der Oberreichsanwalt und die Reichs-
anwälte, Gerichtsverf.Ges. $ 150. Der Obermilitäranwalt und die Militäranwälte (Mi-
litärstrafger.O. $ 107 Abs. 2); und in der Verwaltung Elsass-Lothringens die im Ges.
v.23. Dezbr. 1873 Art. IL und im Gesetz v. 4. Juli 1879 86 Abs. 2 aufgeführten Beamten.
Für die Schutzgebietsbeamten enthält das Kolonialbeamtenges. $ 12 besondere Vor-
schriften.