Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 14 Die Reichsbeaniten. 111 
  
  
nehmen, unter denen ein im aktiven Dienst stehender Reichsbeaniter die Ver- 
setzung in ein anderes Amt sich gefallen lassen muss, widrigenfalls sie des 
Wartegeldes verlustig sind ?). 
3. Vorläufig Dienstenthebung (Suspension). Dieselbe 
tritt kraft des Gesetzes ein, wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Ver- 
haftung des Reichsbeamten beschlossen worden ist oder wenn ein noch nicht 
rechtskräftiges gerichtliches Urteil gegen ihn erlassen ist, welches den Verlust 
des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, oder wenn im Disziplinarverfahren 
eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienst- 
entlassung lautet ?). Durch Verfügung der obersten Reichsbehörde kann die 
Suspension eines Beamten erfolgen, wenn gegen ihn ein Straf- oder Disziplinar- 
verfahren eingeleitet worden ist ?). Bei Gefahr im Verzuge kann einem Be- 
amten auch von seinem Vor :.setzten die Ausübung der Amtsverrichtungen 
vorläufig untersagt werden. Die Suspension hat zur Folge, dass ein Teil des 
Gehaltes, gewöhnlich die Hälfte, innebehalten wird *). Die Suspension vom 
Amte hört auf entweder mit der Entfernung des Beamten aus dem Amte oder 
mit dem Wiedereintritt desselben in die Anıtsgeschäfte. 
VII. Die Beendigung des Dienstverhältnisses kann 
entweder in der Art erfolgen, dass alle Rechte des Beamten völlig aufhören, 
oder in der Art, dass Titel, Rang und Anspruch auf Pension fortdauern. 
1.OhneAnspruch aufPensionundAmtstitelwird das 
Dienstverhältnis beendigt: 
a) AufAntragdesBeamten, sobald derselbe seine Entlassung 
fordert. Dieselbe kann ihm nicht verweigert werden. Die Entlassung der 
unmittelbaren Reichsbeamten verfügt der Kaiser, beziehentl. die von ihm 
dazu ermächtigte Reichsbehörde; die der mittelbaren Reichsbeamten der 
Landesherr, der sie angestellt hat. 
b) DieRegierung hat regelmässig nicht das Recht, das Verhältnis 
nach Belieben aufzulösen; die Aufnahme Jemandes in den Staatsdienst er- 
folgt auf Lebenszeit, soweit nicht bei der Anstellung das Recht des Wider- 
rufs oder der Kündigung ausdrücklich vorbehalten wird ®). Die Regierung: 
kann nur gegen einen pflichtwidrig handelnden Beamten das Disziplinarver- 
fahren einleiten, welches zu einem auf Dienstentlassung lautenden Urteil 
führen kann. 
c) Von Rechtswegen hört das Dienstverhältnis auf durch ein 
rechtskräftiges richterliches Erkenntnis, wenn durch dasselbe der Beamte zu 
einer Zuchthausstrafe oder zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder 
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder zum Verlust der von 
ihm bekleideten öffentlichen Aemter verurteilt wird. 
1) RBG. $ 28. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten müssen die 
Reichsangehörigkeit und den Wohnsitz im Reichsgebiet beibehalten, sie sind verpflichtet 
zur Amtsverschwiegenheit und zu einem achtungswürdigen Verhalten und sie unter- 
liegen den im $ 15 Abs. 1 des RBG.s aufgeführten Beschränkungen. Dagegen finden 
die Vorschriften im $ 15 Abs. 2 und $ 16 auf sie keine Anwendung. 
2) RBG. $ 125. 126. — 3) RBG. $ 127. — 4) RBG. $ 128. 129. 
6) RB@G.$ 2.
	        
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