$ 14 Die Reichsbeaniten. 111
nehmen, unter denen ein im aktiven Dienst stehender Reichsbeaniter die Ver-
setzung in ein anderes Amt sich gefallen lassen muss, widrigenfalls sie des
Wartegeldes verlustig sind ?).
3. Vorläufig Dienstenthebung (Suspension). Dieselbe
tritt kraft des Gesetzes ein, wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Ver-
haftung des Reichsbeamten beschlossen worden ist oder wenn ein noch nicht
rechtskräftiges gerichtliches Urteil gegen ihn erlassen ist, welches den Verlust
des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, oder wenn im Disziplinarverfahren
eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienst-
entlassung lautet ?). Durch Verfügung der obersten Reichsbehörde kann die
Suspension eines Beamten erfolgen, wenn gegen ihn ein Straf- oder Disziplinar-
verfahren eingeleitet worden ist ?). Bei Gefahr im Verzuge kann einem Be-
amten auch von seinem Vor :.setzten die Ausübung der Amtsverrichtungen
vorläufig untersagt werden. Die Suspension hat zur Folge, dass ein Teil des
Gehaltes, gewöhnlich die Hälfte, innebehalten wird *). Die Suspension vom
Amte hört auf entweder mit der Entfernung des Beamten aus dem Amte oder
mit dem Wiedereintritt desselben in die Anıtsgeschäfte.
VII. Die Beendigung des Dienstverhältnisses kann
entweder in der Art erfolgen, dass alle Rechte des Beamten völlig aufhören,
oder in der Art, dass Titel, Rang und Anspruch auf Pension fortdauern.
1.OhneAnspruch aufPensionundAmtstitelwird das
Dienstverhältnis beendigt:
a) AufAntragdesBeamten, sobald derselbe seine Entlassung
fordert. Dieselbe kann ihm nicht verweigert werden. Die Entlassung der
unmittelbaren Reichsbeamten verfügt der Kaiser, beziehentl. die von ihm
dazu ermächtigte Reichsbehörde; die der mittelbaren Reichsbeamten der
Landesherr, der sie angestellt hat.
b) DieRegierung hat regelmässig nicht das Recht, das Verhältnis
nach Belieben aufzulösen; die Aufnahme Jemandes in den Staatsdienst er-
folgt auf Lebenszeit, soweit nicht bei der Anstellung das Recht des Wider-
rufs oder der Kündigung ausdrücklich vorbehalten wird ®). Die Regierung:
kann nur gegen einen pflichtwidrig handelnden Beamten das Disziplinarver-
fahren einleiten, welches zu einem auf Dienstentlassung lautenden Urteil
führen kann.
c) Von Rechtswegen hört das Dienstverhältnis auf durch ein
rechtskräftiges richterliches Erkenntnis, wenn durch dasselbe der Beamte zu
einer Zuchthausstrafe oder zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder zum Verlust der von
ihm bekleideten öffentlichen Aemter verurteilt wird.
1) RBG. $ 28. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten müssen die
Reichsangehörigkeit und den Wohnsitz im Reichsgebiet beibehalten, sie sind verpflichtet
zur Amtsverschwiegenheit und zu einem achtungswürdigen Verhalten und sie unter-
liegen den im $ 15 Abs. 1 des RBG.s aufgeführten Beschränkungen. Dagegen finden
die Vorschriften im $ 15 Abs. 2 und $ 16 auf sie keine Anwendung.
2) RBG. $ 125. 126. — 3) RBG. $ 127. — 4) RBG. $ 128. 129.
6) RB@G.$ 2.