Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

158  S  17.  Das  Staatsbürgerrecht  im  Einzelstaat.

jenigen  Bundesstaate  erwirbt,  in  welchem  er  seinen  dienstlichen
Wohnsitz  hat.  Es  ist  also  das  Reichsbürgerrecht  nicht  Voraussetzung,
  sondern  Wirkung  der  Anstellung  im  Reichsdienst;  eine
Naturalisation  des  Ausländers  braucht  seiner  Anstellung  nicht  vorauszugehen,
  sondern  sie  wird  durch  seine  Berufung  zu  dem
Reichsamt  ersetzt.  Auch  sachlich  ist  es  daher  unrichtig,  die  »Fähigkeit«
zur  Bekleidung  von  Reichsämtern  zum  Inhalt  des  Reichsbürgerrechts
zu  machen.

S  17.  Das  Staatsbürgerrecht  im  Einzelstaat.

Die  vorstehenden  Erörterungen  ebnen  den  Weg,  um  nun  auch  den
Inhalt  des  Staatsbürgerrechts  im  Einzelstaat  und  das  Verhältnis  desselben
  zum  Reichsbürgerrecht  näher  zu  bestimmen.  Niemandem  kann
es  entgehen,  wie  sehr  das  Staatsbürgerrecht  durch  die  Zusammenfassung
  der  deutschen  Staaten  zu  einem  Gesamtstaat  berührt,  in  seinem
Inhalt  beschränkt  und  an  seiner  Wichtigkeit  verringert  worden  ist.
Aber  es  ist  nicht  beseitigt  worden;  es  ist  im  Gegenteil  die  unerläßliche
Grundlage  und  Voraussetzung  des  Reichsbürgerrechts  geworden.  Die
einzelnen  Staaten  wären  keine  Staaten  mehr,  wenn  sie  keine  Staatsbürger
  hätten.  Das  Reich  wäre  kein  Bundesstaat,  sondern  ein  Einheitsstaat,
  wenn  das  Staatsbürgerrecht  in  den  Einzelstaaten  in  dem
Reichsbürgerrecht  untergegangen  wäre.  Der  Satz,  daß  jeder  Angehörige
des  Reiches  in  jedem  Einzelstaate  als  Inländer  zu  behandeln  ist,  dessen
rechtliche  Bedeutung  wir  bald  näher  feststellen  werden!),  ist  nicht
identisch  mit  dem  Satz,  daß  jeder  Angehörige  des  Reiches  in  jedem
dazu  gehörenden  Staate  Staatsbürger  sei.

Im  allgemeinen  ist  für  die  Grenze  zwischen  Staats-  und  Reichsbürgerrecht
  schon  oben  die  Kompetenzgrenze  zwischen  Staats-  und
Reichsgewalt  als  maßgebend  bezeichnet  worden.  Im  einzelnen  folgt
daraus:

1.  Soweit  die  Einzelstaaten  im  Besitz  staatlicher  Hoheitsrechte  geblieben
  sind,  ist  der  Staatsbürger  ihnen  unterworfen,  zum  Gehorsam
verpflichtet,  Objekt  der  Einzelstaatsgewalt.  Er  steht  unter  ihrer
Gerichisbarkeit,  Polizei,  Militärgewalt,  Finanzhoheit  und  ist  den  in  der
Staatsgewalt  enthaltenen  Zwangsmitteln  unterworfen.  Aus  der
souveränen  Gewalt  des  Reiches  über  die  einzelnen  Staaten  folgt  aber,
daß  die  Einzelstaaten  ihre  Hoheitsrechte  nicht  im  Widerspruch  mit
den  verfassungsmäßig  erlassenen  Anordnungen  des  Reiches  ausüben
dürfen  und  daß  jede  Ausübung  von  Hoheitsrechten,  die  mit  den  Anordnungen
  des  Reiches  kollidiert,  rechtswidrig  ist.

2.  Der  Staatsbürger  hat  seinem  Heimatsstaal  gegenüber  Anspruch
auf  Schutz  im  Auslande  und  zwar  auch  in  den  Gebieten  der  übrigen
Bundesstaaten,  soweit  der  Einzelstaat  rechtlich  und  faktisch  noch  in

 

1)  Vgl.  unten  &  20.