Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  17.  Das  Staatsbürgerrecht  im  Einzelstaat.  159

der  Lage  ist,  diesen  Schutz  zu  gewähren.  Die  einzelnen  Staaten  können
sowohl  im  Reichsauslande  als  im  Reichsinlande  bei  den  anderen  Bundesstaaten
  Gesandtschaften  halten,  was  bekanntlich  auch  teilweise  geschieht.
  Denselben  liegt  die  Vertretung  der  Privatinteressen  ihrer
Staatsangehörigen  ob.  Dieser  Schutz  kann  verwirklicht  werden  teils  durch
eine  direkte  Reklamation  bei  der  Regierung  des  auswärtigen  oder  verbündeten
  Staates,  teils  durch  eine  Anregung  bei  der  Zentralbehörde
des  Reiches,  daß  dasselbe  sich  des  Angehörigen  des  reklamierenden
Einzelstaates  annehme,  teils  durch  eine  förmliche  Beschwerde  einer
Bundesregierung  bei  dem  Reich,  wenn  ein  Einzelstaat  zum  Nachteil
der  Angehörigen  eines  anderen  Anordnungen  der  Reichsverfassung
oder  anderer  Reichsgesetze  verletzt.

3.  Das  Recht  der  Angehörigen  jedes  Staates,  in  dem  Gebiet
desselben  und  unterseinemSchutzleben  zu  dürfen,
besteht  prinzipiell  fort,  ist  aber  durch  das  jedem  Reichsangehörigen
eingeräumte  Wohnrecht  im  ganzen  Reichsgebiete  in  einigen  Fällen
modifiziert  worden!).  Inbesondere  kann  ein  Staatsangehöriger,  der  in
einem  anderen  Bundesstaat  den  Unterstützungswohnsitz  erworben  hat
und  dann  in  hilfsbedürftigem  Zustande  in  seinen  Heimatstaat  zurückkehrt,
  zum  Zweck  seiner  Verpflegung  an  den  verpflichteten  Armenverband
  ausgewiesen  werden  ’?).

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1)  Die  Bestimmung  im  Freizügigkeitsgesetz  vom  1.  November  1867,
&  3,  Abs.  2  läßt  ihrer  Fassung  nach  die  Deutung  zu,  daß  Personen,  welche  in  einem
Bundesstaate  polizeilichen  Aufenthaltsbeschränkungen  unterliegen  oder  wegen  wiederholten
  Bettelns  oder  wegen  wiederholter  Landstreicherei  innerhalb  der  letzten  12
Monate  bestraft  worden  sind,  in  jedem  anderen  Bundesstaate,  also  auchin
ihrem  Heimatsstaate,  der  Aufenthalt  verweigert  werden  dürfe.  In  dieser
Weise  ist  das  Gesetz  auch  in  den  ersten  beiden  Auflagen  dieses  Werkes  ausgelegt
worden.  Von  Vogt,  in  der  Jurist.  Zeitschrift  für  Elsaß-Lothringen  Bd.  14  (1889),
S.  414  ff.,  ist  aber  überzeugend  dargetän  worden,  daß  nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers
diese  Bestimmung  dahin  zu  verstehen  ist,  daß  der  Aufenthalt  in  dem  Heimatsstaate
  nicht  versagt  werden  darf,  und  daß  die  Fassung  des  Gesetzes  auf  einem
Redaktionsversehen  beruht.  Diese  Auslegung  ist  anerkannt  und  mit  anderen  Gründen
unterstützt  und  gerechtfertigt  worden  von  Seydel  in  Hirths  Annalen  18%,  S.  173  £f.
und  von  E.  Mayer  ebenda  S.  561  ff.  In  einem  Rundschreiben  des  Reichsamts
des  Innern  vom  19.  Juli  1883  wird  die  Beschränkung,  daß  keinem  Bundesstaate
die  Befugnis  zur  Ausweisung  der  eigenen  Staatsangehörigen  zusteht,  für  selbstverständlich
  erklärt.  Durch  einen  Plenarbeschluß  des  Bundesrats  vom  9.  Juni  1894  zur
Auslegung  von  83,  Abs.  2  zit.  (bei  Cahn  S.  60)  haben  sich  endlich  die  Bundesregierungen
  dahin  geeinigt,  daß  Personen  der  Aufenthalt  in  einem  Bundesstaate  nicht
verweigert  werden  darf,  wenn  sie  in  diesem  Staate  die  Staatsangehörigkeit  oder  einen
Unterstützungswohnsitz  (Heimatsrecht)  besitzen,  und  daß  bei  dem  Vorhandensein
dieser  Voraussetzung  die  Uebernahme  eines  Ausgewiesenen  von  den  Behörden  eines
Bundesstaates  nicht  verweigert  werden  darf.  Reger,  Bd.  14,  S.  41fg.;  Cahn
(3.  Aufl.)  S.  58ff.  Dadurch  ist  diese  Streitfrage  erledigt.

2)  Freizügigkeitsgesetz  $  5.  Unterstützungswohnsitzgesetz  $  31  und  $  5öff.  —
Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  ist  in  Bayern  nicht  eingeführt  worden.
  Im  Verhältnis  zwischen  Bayern  und  dem  übrigen  Bundesgebiet  ist  nach  dem
Schlußprotokoll  vom  23.  November  1870,  Ziff.  2  der  Gothaer  Vertrag  vom  15.  Juli