Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

160  8  17.  Das  Staatsbürgerrecht  im  Einzelstaat.

Vor  allem  wichtig  aber  ist  der  im  $  25  des  Gesetzes  über
dieGewährung  der  Rechtshilfe  vom  21.  Juni  1869  ausgesprochene
  Grundsatz,  daß  ein  Bundesstaat  seine  eigenen  Angehörigen
den  Gerichten  eines  anderen  Bundesstaates  zum  Zweck  der  Verfolgung
oder  Bestrafung  wegen  einer  im  Gebiete  des  requirierenden  Bundesstaates
verübten,  strafbaren  Handlung  auszuliefern  verpflichtet  ist.  Hier
ist.  im  Interesse  der  einheitlichen  Strafrechtspflege  im  Reich  die  Kraft
des  Staatsbürgerrechts  in  den  Einzelstaaten  völlig  gebrochen  !).

4.  Die  Fortdauer  der  Staatsangehörigkeit  in  den  Einzelstaaten  zeigt
sich  besonders  deutlich  und  wirksam  hinsichtlich  der  sogenannten  politischen
  Rechte.  In  Beziehung  auf  das  politische  Sonderleben  der

1851  nebst  der  Eisenacher  Uebereinkunft  vom  11.  Juli  1853  in  Geltung  geblieben.
Daher  kann  Bayern  seine  Staatsangehörigen  nicht  an  den  Armenverband  eines  andern
  Staates  ausweisen;  dagegen  können  bayerische  Staatsangehörige,  welche  in  einem
deutschen  Staat  den  Unterstützungswohnsitz  erworben  haben,  wegen  dauernder
Hilfsbedürftigkeit  von  diesem  Staat  nicht  ausgewiesen  werden.  Dies  würde  mit
dem  im  ganzen  Reichsgebiet  geltenden  Freizügigkeitsgesetz  im  Widerspruch  stehen.
Vgl.  H.  Otto  in  Hirths  Annalen  1901  S.  355  fg.  Auch  auf  Grund  des  Jesuitengesetzes
  v.  4.  Juli  1872  $  2  und  des  Sozialistengesetzes  v.  21.  Oktober  1878  83  22  u.  28
konnte  der  Aufenthalt  im  Heimatsstaate  versagt  werden;  diese  Gesetze  sind  aber
nicht  mehr  in  Geltung.

1)  Vgl.  v.  Martitz,  Internationale  Rechtshilfe  in  Strafsachen  I,  S.  240.  Es
ergibt  sich  hier  eine,  durch  die  Fassung  des  $  25  des  gedachten  Gesetzes  hervorgerufene,
  schwierige  Frage.  Nach  dem  $  25  findet  nämlich  „bis  zum  Erlasse  eines  gemeinsamen
  Strafgesetzbuchs“  die  Auslieferung  in  einer  Reihe  von  Fällen  nicht  statt,
insbesondere  nach  Nr.  2,  wenn  die  Handlung  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  dessen
  Gebiete  der  Beschuldigte  oder  Verurteilte  sich  befindet,  nicht  mit  Strafe  bedroht
ist.  Es  frägt  sich  nun,  ob  seit  dem  Erlaß  des  Strafgesetzbuchs  die  Auslieferung  auch
verlangt  werden  kann,  wenn  die  Handlung  nicht  nach  dem  Strafgesetzbuch  und  ebensowenig
  nach  den  Landesgesetzen  des  requirierten  Staates,  sondern  nur  nach  den
Landesgesetzen  desrequirierenden  Staates  strafbar  ist.  Faßt  man
die  Worte  „bis  zum  Erlasse  eines  gemeinsamen  Strafgesetzbuchs“  als  eine  bloße
Feststellung  eines  fixen  terminus  ad  quem,  ohne  auf  den  Grund  dieser  Bestimmung
zu  achten,  so  wäre  die  Auslieferungspflicht  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  eine  unbeschränkte
  geworden.  Geht  man  aber  davon  aus,  daß  der  Sinn  der  Bestimmung  der
ist,  daß  kein  Staat  Personen  zum  Zweck  der  Bestrafung  ausliefern  soll,  denen  eine
nach  dem  Recht  dieses  Staates  strafbare  Handlung  nicht  zur  Last  fällt,  so  haben  die
Worte:  „bis  zum  Erlasse  eines  gemeinsamen  Strafgesetzbuchs«  den  Sinn:  „so  lange
das  materielle  Strafrecht  in  den  Bundesstaaten  nicht  einheitlich  normiert  ist“.  Bei
dieser  Auslegung  besteht  daher  die  Bestimmung  des  $  25,  Ziff.  2  noch  in  Kraft  hinsichtlich
  derjenigen  Materien,  welche  das  Reichsstrafgesetzbuch  nicht  einheitlich  geregelt
  hat  und  hinsichtlich  deren  die  Einzelstaaten  die  strafrechtliche  Autonomie  behalten
  haben.  Die  Auslieferung  könnte  daher  nur  gefordert  werden,  wenn  die  Handlung
  sowohl  nach  dem  Landesgesetz  des  requirierenden,  als  auch  nach  dem  Landesgesetz
  des  requirierten  Staates  strafbar  ist.  —  Für  das  Gebiet  der  ordentlichen
Gerichtsbarkeit  sind  jetzt  die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  an  die
Stelle  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1869  getreten,  welche  nicht  auf  dem  internationalen
  Prinzip  der  Auslieferung,  sondern  auf  dem  staatsrechtlichen  Grundsatz  beruhen,
  daß  die  Gerichtsbarkeit  jedes  Einzelstaates  sich  auf  das  ganze  Bundesgebiet
  erstreckt.  Ueber  $  163  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  siehe  Bd.  3,  $  87,
I,  Ziff.  4.