474 $ 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
kundung seitens eines Beamten, welcher zur Aufnahme öffentlicher
Urkunden befugt ist, innerhalb seiner Zuständigkeit erfolgt (8 348).
Hierher kann man auch die Fälle in $ 337, 338, 351 stellen.
3. Kein Beamter soll die Gehorsamspflicht der ihm untergebenen
Beamten mißbrauchen!).
Deshalb ist mit Strafe bedroht ein Amitsvorgesetzter, welcher diesen
Grundsatz positiv dadurch verletzt, daß er seine Untergebenen zu einer
strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten
unternimmt; ebenso ein Beamter, der ihn negativ d.h. durch Unter-
lassungen verletzt, indem er eine solche strafbare Handlung seiner
Untergebenen wissentlich geschehen läßt oder durch Nichtausübung
der ihm übertragenen Aufsicht oder Kontrolle ermöglicht. 8 357. Vgl.
Militärstrafgesetzbuch $ 114 ff. »
4. In besonderen Fällen ist die Verletzung der dienstlichen Gehor-
samspflicht mit Öffentlicher Strafe bedroht, nämlich bei den Beamten
im Dienste des auswärtigen Amtes, & 353a, Abs. 2, und bei den Per-
sonen des Soldatenstandes, Militärstrafgesetzbuch 8 89 ff., 139 ff, und
bei Militärbeamten, welche sich im Felde befinden, ebendaselbst $ 153.
II. Die privatrechtlichen Folgen.
Ein Beamter kann durch Pflichtverletzungen eine Verbindlich-
keit zum Schadensersatz auf sich laden; aber nicht jede Pflichtver-
letzung hat diese Folge. Vor allem muß die Pflichtverletzung des
Beamten eine Vermögensbeschädigung eines anderen herbeigeführt
haben, weil es sonst an der wesentlichen Voraussetzung der Schadens-
ersatzpflicht mangelt?), überdies aber begründet nicht jedes pflicht-
widrige Verhalten eines Beamten, durch welches eine Vermögensbe-
schädigung entstanden ist, in allen Fällen eine Ersatzverbindlichkeit,
sondern nur dasjenige, welches den im Zivilrecht aufgestellten Vor-
aussetzungen der Schadensersatzpflicht entspricht.
Bei der rechtlichen Beurteiluug dieser Frage sind nun zwei Fälle
oder Rechtsbeziehungen zu unterscheiden; der Beamte kann durch
sein Verschulden in Führung der amtlichen Geschäfte den Fiskus
selbst beschädigen oder einen Dritten. Mit Dritten steht der Beamte
als solcher in keinerlei Rechtsverhältnis; es kann demnach keinem
Zweifel unterliegen, daß, wenn er durch ein Versehen einen Dritten
1) Ueber das Verhältnis dieses Paragraphen zu $ 48 (Anstiftung) vgl. Meves
a. a. OÖ. S. 1012.
2) Vgl. Pfeiffer, Praktische Ausführungen II, S. 372. Nach $ 847 des BGB.
kann jedoch im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, sowie im
Falle der Freiheitsentziehung der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Ver-
mögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der gleiche An-
spruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider
die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Miß-
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung
bestimmt wird.