16 8 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
fehl gilt ganz dasselbe, was überhaupt von jedem Befehl gilt, er kann
seine Kraft und Wirksamkeit wegen veränderter Umstände verlieren.
In den Gesetzen werden die Tatbestände, auf welche die gesetzlichen
Regeln Anwendung finden sollen, gewöhnlich nur unvollständig angegeben;
sie sind aus den allgemeinen Lebensverhältnissen und Kulturzuständen
zu ergänzen. Auch können die im Gesetze ausdrücklich
aufgeführten Momente zwar fortbestehen, aber ihre Bedeutung
völlig verändern, wenn sie mit anderen Lebensverhältnissen sich kombinieren.
Wünschenswert wird es zwar auch in diesen Fällen sein,
daß der Staat, um Zweifel zu vermeiden, das veraltete Gesetz ausdrücklich
aufhebt; allein eine solche förmliche Aufhebung ist nicht absolut erforderlich,
da der Wille des Staates, die neueren veränderten Lebensverhältnisse
rechtlich zu regeln und sie Normen, die für andere
Tatbestände gegeben waren, zu unterwerfen, überhaupt niemals vorhanden
war, und deshalb auch nicht aufgehoben zu werden braucht.
Die sogenannte derogatorische Kraft des Gewohnheitsrechtes reduziert
sich daher auf eine Interpretation des Gesetzes und auf die
Regel, daß das Gesetz auf solche Fälle nicht anzuwenden ist, auf
welche es selbst nicht angewendet werden will’). Einen sehr bemerkenswerten
Grundsatz stellt in dieser Beziehung das Reichsgesetz
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 auf. Nachdem es
im $ 19 die in den Konsulargerichtsbezirken geltenden Gesetze bezeichnet
hat, fügt es im 8 20, Absatz 1 hinzu: »Die im $ 19 erwähnten
Vorschriften finden keine Anwendung, soweit sie Einrichtungen
und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für
den Konsulargerichtsbezirk fehlt.« Was hier hinsichtlich des örtlichen
Geltungsbereichs der Gesetze angeordnet ist, gilt auch für die zeitliche
Geltungsdauer; die Gesetze werden unanwendbar mit dem Verschwinden
»der Einrichtungen und Verhältnisse, welche sie voraussetzen«,
dagegen nicht durch die geheimnisvolle Kraft eines mystischen Rechtsbewußtseins
der »Volksseele«.
IV. Nach den Eingangsworten des Art. 2 übt das Reich das Recht
der Gesetzgebung » innerhalb dieses Bundesgebietes« aus.
Diese Worte können unmöglich ausdrücken wollen, daß die Reichsgesetze
außerhalb des Bundesgebietes nicht gelten. Denn teils versteht
es sich von selbst, daß die Staatsgewalt der Regel nach nur in dem
ihr unterworfenen Gebiete sich wirksam entfalten kann; die Worte
würden daher einen äußerst trivialen Sinn haben, wenn sie nur hervorheben
sollen, daß das Reich dem Ausland keine Gesetze geben
könne. Teils würden sie etwas offenbar unrichtiges aussagen; denn
es ist zweifellos, daß das Reich auch solche Gesetze geben kann, welche
. 1) Eine weitere Ausführung dieses mit der herrschenden Theorie vom Gewohnheitsrecht
im Widerspruch stehenden Gedankens muß ich mir für eine andere Gelegenheit
vorbehalten. Vgl. die Erörterungen von Rümelin in Jherings Jahrbüchern
für die Dogmatik Bd. 27 S. 153 ff.