Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

16  8  57.  Die  Wirkungen  der  Reichsgesetze.

fehl  gilt  ganz  dasselbe,  was  überhaupt  von  jedem  Befehl  gilt,  er  kann
seine  Kraft  und  Wirksamkeit  wegen  veränderter  Umstände  verlieren.
In  den  Gesetzen  werden  die  Tatbestände,  auf  welche  die  gesetzlichen
Regeln  Anwendung  finden  sollen,  gewöhnlich  nur  unvollständig  angegeben;
  sie  sind  aus  den  allgemeinen  Lebensverhältnissen  und  Kulturzuständen
  zu  ergänzen.  Auch  können  die  im  Gesetze  ausdrücklich
  aufgeführten  Momente  zwar  fortbestehen,  aber  ihre  Bedeutung
völlig  verändern,  wenn  sie  mit  anderen  Lebensverhältnissen  sich  kombinieren.
  Wünschenswert  wird  es  zwar  auch  in  diesen  Fällen  sein,
daß  der  Staat,  um  Zweifel  zu  vermeiden,  das  veraltete  Gesetz  ausdrücklich
  aufhebt;  allein  eine  solche  förmliche  Aufhebung  ist  nicht  absolut  erforderlich,
  da  der  Wille  des  Staates,  die  neueren  veränderten  Lebensverhältnisse
  rechtlich  zu  regeln  und  sie  Normen,  die  für  andere
Tatbestände  gegeben  waren,  zu  unterwerfen,  überhaupt  niemals  vorhanden
  war,  und  deshalb  auch  nicht  aufgehoben  zu  werden  braucht.
Die  sogenannte  derogatorische  Kraft  des  Gewohnheitsrechtes  reduziert
sich  daher  auf  eine  Interpretation  des  Gesetzes  und  auf  die
Regel,  daß  das  Gesetz  auf  solche  Fälle  nicht  anzuwenden  ist,  auf
welche  es  selbst  nicht  angewendet  werden  will’).  Einen  sehr  bemerkenswerten
  Grundsatz  stellt  in  dieser  Beziehung  das  Reichsgesetz
über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  auf.  Nachdem  es
im  $  19  die  in  den  Konsulargerichtsbezirken  geltenden  Gesetze  bezeichnet
  hat,  fügt  es  im  8  20,  Absatz  1  hinzu:  »Die  im  $  19  erwähnten
  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  sie  Einrichtungen
  und  Verhältnisse  voraussetzen,  an  denen  es  für
den  Konsulargerichtsbezirk  fehlt.«  Was  hier  hinsichtlich  des  örtlichen
Geltungsbereichs  der  Gesetze  angeordnet  ist,  gilt  auch  für  die  zeitliche
Geltungsdauer;  die  Gesetze  werden  unanwendbar  mit  dem  Verschwinden
  »der  Einrichtungen  und  Verhältnisse,  welche  sie  voraussetzen«,
dagegen  nicht  durch  die  geheimnisvolle  Kraft  eines  mystischen  Rechtsbewußtseins
  der  »Volksseele«.

IV.  Nach  den  Eingangsworten  des  Art.  2  übt  das  Reich  das  Recht
der  Gesetzgebung  »  innerhalb  dieses  Bundesgebietes«  aus.
Diese  Worte  können  unmöglich  ausdrücken  wollen,  daß  die  Reichsgesetze
  außerhalb  des  Bundesgebietes  nicht  gelten.  Denn  teils  versteht
es  sich  von  selbst,  daß  die  Staatsgewalt  der  Regel  nach  nur  in  dem
ihr  unterworfenen  Gebiete  sich  wirksam  entfalten  kann;  die  Worte
würden  daher  einen  äußerst  trivialen  Sinn  haben,  wenn  sie  nur  hervorheben
  sollen,  daß  das  Reich  dem  Ausland  keine  Gesetze  geben
könne.  Teils  würden  sie  etwas  offenbar  unrichtiges  aussagen;  denn
es  ist  zweifellos,  daß  das  Reich  auch  solche  Gesetze  geben  kann,  welche

.  1)  Eine  weitere  Ausführung  dieses  mit  der  herrschenden  Theorie  vom  Gewohnheitsrecht
  im  Widerspruch  stehenden  Gedankens  muß  ich  mir  für  eine  andere  Gelegenheit
  vorbehalten.  Vgl.  die  Erörterungen  von  Rümelin  in  Jherings  Jahrbüchern
für  die  Dogmatik  Bd.  27  S.  153  ff.