Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

&  74.  Das  Eisenbahnwesen.  131

Die  Zuständigkeit  des  Reichs  zum  Erlaß  dieser  Privatrechts-Vorschriften
  ergibt  sich  aus  Art.  4,  Ziff.  13  der  Reichsverfassung  und
zwar  für  das  ganze  Reich  mit  Einschluß  Bayerns,  da  Ziff.  13  keinen
  Vorbehalt  zugunsten  Bayerns  macht.  Die  Bestimmung  im
Art.  46,  Abs.  2  der  Reichsverfassung,  welche  den  Art.  45  für  Bayern
für  nicht  anwendbar  erklärt,  bezieht  sich  auf  die  Betriebsreglements
in  dem  Sinne  und  in  der  rechtlichen  Bedeutung,  welche  sie  zurzeit
der  Abfassung  der  Reichsverfassung  hatten.  Nachdem  das  juristische
Wesen  der  Verkehrsordnung  ein  völlig  anderes  und  die  Verkehrsordnung
  ein  Teil  der  gemeinsamen  Gesetzgebung  über  das  bürgerliche
Recht  geworden  ist,  kann  das  Sonderrecht  Bayerns  nicht  aus  dem
Grunde  fortdauern,  weil  man  der  neuen  Sache  den  alten  Namen  zu
geben  beliebte.

Es  ist  nun  am  26.  Oktober  1899  im  Reichsgesetzblatt  eine  neue
Eisenbahn-Verkehrsordnung  verkündet  worden,  welche  an  die  Stelle
der  Verkehrsordnung  von  1892  getreten  ist  und  inhaltlich  von  derselben
  nicht  unerheblich  abweicht.  Sie  ist  in  neuer  Fassung  vom
17.  Dezember  1908im  Reichsgesetzbl.  1909,  S.  93  verkündet  worden.  Sieist,
wie  es  im  Eingang  derselben  heißt,  vom  Bundesrat  aufGrund  des
Art.  45  der  Reichsverfassung  beschlossen  worden  und  sie
findet  Anwendung  »auf  die  Eisenbahnen  Deutschlands«.  Für  die
bayrischen  Eisenbahnen  ist  jedoch  eine  besondere,  inhaltlich  übereinstimmende
  Verkehrsordnung  von  der  bayrischen  Regierung  am  16.  Dezember
  1899  (Verordnungsbl.  Nr.  81)  erlassen  worden  !).

Dadurch  ist  die  rechtliche  Möglichkeit  gegeben,  daß  die  Einheit  des
Privatrechts  in  Deutschland  in  einer  wichtigen  Materie  einseitig  von
Bayern  beseitigt  wird.  Wenn  es  auch  sehr  unwahrscheinlich  ist,  daß
dies  tatsächlich  geschehen  wird,  so  ist  doch  staatsrechtlich  der  Umstand,
daß  Bayern  dazu  in  der  Lage  ist,  allein  von  Bedeutung.

Abgesehen  hiervon  erhebt  sich  die  staatsrechtliche  Frage,  ob  der
Bundesrat  die  Zuständigkeit  zum  Erlaß  der  Verkehrsordnung  hat).
Das  Handelsgesetzbuch  und  das  Einführungsgesetz  zu  demselben  enthalten
  keine  Bestimmung  darüber,  wer  die  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  zu  erlassen  hat,  insbesondere  keine  Delegation  für  den  Bundes-Rechtsverordnung

  beizulegen“;  es  könne  nach  dem  Entwurf  „nicht  zweifelhaft
sein,  daß  ihr  künftig  diese  veränderte  Bedeutung  zukomme“.  Ebenso  ist  bei  den
Beratungen  des  Reichstages  diese  veränderte  Bedeutung  hervorgehoben  und
anerkannt  worden.  Stenogr.  Berichte  1895/97  Bd.  6,  S.  4589  ff.

1)  Die  Berufung  auf  Art.  45  der  Reichsverf.  erkennt  das  Sonderrecht  Bayerns
implicite  an.  Die  Verkehrsordnung  enthält  aber  nur  im  Abschn.  Il  und  teilweise  im
Abschn.  III  Betriebsvorschriften  in  geringer  Zahl,  für  welche  das  Reservatrecht  Bayerns
besteht;  die  folgenden  Abschnitte  enthalten  durchweg  Regeln  des  bürgerlichen  (Handels-)Rechts,
  für  welche  Bayern  kein  Sonderrecht  hat.

2)  Die  umfangreiche  Literaturüber  diese  Frage  kann  hier  nicht  verzeichnet  werden;

sie  ist  aufgeführt  und  kritisch  erörtert  in  der  Schrift  von  Bäseler,  Die  rechtl.
Natur  der  E.V.O.  Tüb.  1912.