Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$  74.  Das  Eisenbahnwesen.  133

als  Rechtsnorm;  daß  sie  einen  Bestandteil  als  Eisenbahnfrachtvertrages
  bildet,  der  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf
sie  abgeschlossen  wird,  ist  damit  völlig  vereinbar.

selben  dienenden  Materialien  in  Widerspruch  Auch  Reindl,  Eisenbahnrechtl.
Entsch.  und  Abhandlungen  Bd.  17,  S.  77,  erkennt  an,  daß  weder  das  Handelsgesetzbuch,
  noch  Art.  7,  noch  Art.  45  der  Reichsverfassung  den  Bundesrat  zum  Erlaß  der
Verkehrsordnung  ermächtigen,  nimmt  aber  an,  daß  der  Bundesrat  nach  seiner  allgemeinen
  Stellung  als  oberstes  Organ  des  Reichs  zum  Erlaß  von  Rechtsvorschriften  befugt
  sei.  Vgl.  dagegen  oben  Bd.  2,  $  58,  I.  Arndt  in  der  Neuen  Preuß.  Zeitung
vom  22.  Januar  1901  und  in  den  Preuß.  Jahrbüchern  Band  104,  S.  323  ff.  hält  den
Bundesrat  durch  Art.  45  cit.  für  ermächtigt,  indem  er  seine  schon  so  oft  und  gründlich
  widerlegte  Ansicht,  daß  zwischen  Verwaltungsvorschriften  und  Rechtsvorschriften
  kein  Unterschied  bestehe  und  der  Erlaß  von  Rechtsvorschriften  nicht  an  die  Beobachtung
  der  Gesetzesform  gebunden  sei,  wiederholt,  ohne  sie  besser  zu  begründen.
Vgl.  darüber  Bd.  2  S.  89  ff.  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  Rede  stehende  spezielle  Frage
Großmann  in  der  Zeitung  des  Vereins  Deutscher  Eisenbahnverwaltungen  Jahrgang
  41  (1901),  S.  550.  Harburger  in  der  Deutschen  Juristenzeitung  1901  S.  58  ff.
will  die  Gültigkeit  der  Verkehrsordnung  auf  Art.  7,  Ziff.  2  cit.  stützen  und  erklärt
den  Umstand,  daß  der  Bundesrat  selbst  sich  nicht  auf  diesen  Verfassungssatz  beruft,
für  unerheblich.  Da  die  jetzige  Verkehrsordnung  aber  keine  Verwaltungsvorschrift
ist,  so  kann  die  Zuständigkeit  des  Bundesrats  aus  Art.  7,  Ziff.  2  nicht  hergeleitet
werden.  Vgl.  Bd.  2S.  97  und  oben  S.  119fg.  (hinsichtlich  der  Betriebsordnung).  Gegen
Harburger  erklärt  sich  auch  Kaufmann  in  der  Deutschen  Juristenzeitung  1891,  S.  185.
Der  letztgenannte  Schriftsteller  geht  von  der  Ansicht  aus,  daß  das  Handelsgesetzbuch
die  zur  Zeit  seines  Erlasses  bestehende  Verkehrsordnung  im  Auge  hat  und  sie
als  Ergänzungsnorm  mit  Gesetzeskraft  ausstattet.  Wenn  man  dies  für  richtig  hält,
so  ergibt  sich  daraus  aber  nur,  daß  der  alten  Verkehrsordnung  die  Bedeutung  einer
revisiblen  Rechtsnorm  beigelegt  worden  ist  und  sie  gerade  deshalb  nur  im  Wege
der  Gesetzgebung  abgeändert  werden  konnte  Endlich  nehmen  einige  Schriftsteller
  an,  daß  das  Handelsgesetzbuch  „stillschweigend“,  „in  konkludenter
Weise“  den  Bundesrat  zum  Erlaß  der  Verkehrsordnung  ermächtigt  habe,  indem  die
Verkehrsordnung  ein  nach  Bedeutung  und  Entstehungsart  fest  umschriebener  Begriff,
eine  gegebene  Größe,  ein  rechtsgeschichtlich  ganz  bestimmter  Faktor  gewesen  sei.
So  Hagena  in  den  Berliner  Neuesten  Nachrichten  vom  25.  Dezember  1900;  „G.“  in
der  Zeitung  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  Jahrg.  1900,  S.  1537  fg.,
Mode  in  der  Deutschen  Juristenzeitung  1904,  S.  1085  auch  Harburger,  Kaufmann
  und  Großmanna.a  O.  Aber  auch  dies  halte  ich  für  ganz  unbegründet.
Das  Handelsgesetzbuch  bestimmt  allerdings,  daß  das  Eisenbahnfrachtrecht  in  einer
Verkehrsordnung  seine  Ergänzung  finden  soll,  aber  es  sagt  mit  keinem  Wort,  wer
diese  Ergänzung  erlassen  soll.  Das  Handelsgesetzbuch  enthält  Privatrecht  und
will  nichts  anderes  als  privatrechtliche  Normen  geben;  die  Frage  dagegen,
wer  zum  Erlaf5  einer  Rechtsverordnung  zuständig  sei,  ist  eine  staatsrechtliche
und  beantwortet  sich  nach  den  Grundsätzen  der  Verfassung.  Wenn  die  juristische
  Bedeutung  und  Rechtskraft  der  Verkehrsordnung  geändert  wird,  so  ändern
sich  auch  die  staatsrechtlichen  Voraussetzungen  ihres  Erlasses.  Daraus,  daß  das
Handelsgesetzbuch  die  Bedeutung  der  Verkehrsordnung  für  das  Privatrecht  abgeändert
  hat,  folgt  keineswegs,  daß  es  zugleich  die  staatsrechtlichen  Prinzipien  der
Gesetzgebungskompetenz  stillschweigend  abgeändert  habe  und  die  Regeln,
welche  für  den  Erlaß  der  alten  Verkehrsordnung  maßgebend  gewesen  sind,  auf
die  nach  ihrem  veränderten  juristischen  Charakter  ganz  anderen  staatsrechtlichen
Grundsätzen  unterworfene  neue  Verkehrsordnung  für  anwendbar  erklären  wollte.
Selbst  wenn  man  dies  aber  gewollt  haben  sollte,  so  hat  doch  dieser  Wille  im  Handelsgesetzbuch
  keinen  Ausdruck  gefunden.  In  vollem  Widerspruch  mit  den  Vor-