Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

140 $ 75. Das Bankwesen. 
geführt wurde!), Ein Hoheitsrecht des Reiches wird durch den 
Betrieb von Bankgeschäften nicht ausgeübt; vielmehr steht das Reich 
bei dem Abschluß von Geschäften dieser Art dem Publikum in der- 
selben Stellung wie eine Privatbank gegenüber. Der Staat macht, wenn 
er Bankiergeschäfte übernimmt, von seiner Staatsgewalt keinerlei An- 
wendung, sondern er kontrahiert als Subjekt des Privatrechts, als Fis- 
kus. Zu den wesentlichen Funktionen des Staates gehört daher der 
Betrieb von Bankgeschäften irgendwelcher Art nicht. Aber die Ge- 
schäfte der Bank dienen zugleich zur Förderung der öffentlichen Wohl- 
fahrt, indem sie den Geldumlauf regeln, die Zahlungsausgleichungen er- 
leichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals sorgen. Der 
Staat überschreitet daher die aus seinem Begriffe sich ergebende Auf- 
gabe nicht, wenn er eine Öffentliche Anstalt zur Erreichung dieses 
Zweckes errichtet. Der Geschäftsbetrieb einer solchen Staatsanstalt ist 
kein gewöhnliches Gewerbe, wie das eines Bankiers oder einer 
Privatbank, da es nicht vorzugsweise oder ausschließlich zum Zwecke 
des Vermögenserwerbes, sondern in erster Reihe zur Förderung 
der allgemeinen staatlichen Aufgaben und der öffentlichen Wohlfahrt 
dienen soll. Ein finanzieller Gewinn ist selbstverständlich bei der Ver- 
waltung der Reichsbank ebenso wie bei dem Betriebe der Post- und 
der Eisenbahnen weder ausgeschlossen noch als unwesentlich zu be- 
trachten, aber die Erzielung eines Ueberschusses soll und darf nicht 
auf Kosten der allgemeinen volkswirtschaftlichen und handelspolitischen 
Zwecke angestrebt werden. 
Um die Erreichung dieser Zwecke der Reichsbank zu ermöglichen 
und zu erleichtern und um die Interessen des Publikums, welches 
sich der Bank bedient, mit denen des Reichsfiskus auszugleichen, ist 
die Geschäftstätigkeit der Reichsbank nicht einfach den allgemeinen 
Grundsätzen des Privat- und Handelsrechts unterworfen worden, son- 
dern es ist in einzelnen Beziehungen für die Reichsbank ein Sonder- 
recht geschaffen worden, durch welches sie teils günstiger, teils un- 
günstiger wie Privatbankiers gestellt worden ist. In allen diesen Be- 
ziehungen gelten hinsichtlich der Reichsbank ganz dieselben prinzipiel- 
len Erwägungen wie hinsichtlich der Reichspost, und nur die tatsäch- 
liche Gestaltung und Anwendung ist eine verschiedene, indem es sich 
bei der Post um Transportgeschäfte, bei der Bank um Geldgeschäfte 
handelt’). 
Die Aehnlichkeit wird aber durch einen tiefgreifenden Unterschied 
erheblich verringert, der gerade für die staatsrechtliche Stellung der 
Reichsbank von der größten Wichtigkeit ist. Während nämlich die 
1) Vgl. oben S. 50 ff. 
2) Beide Geschäftskreise berühren übrigens einander sehr nahe, da der ganze 
Verkehr mit Postanweisungen, Postaufträgen und Postschecks in das Gebiet des Bank- 
geschäfts hineinragt und andererseits der Giroverkehr der Reichsbank der Ueber- 
mittelung von Geld (Kapital) dient.
	        
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