258 8 79. Der Patentschutz.
aus'). Kompetent zur Entscheidung sind die ordentlichen Gerichte.
b) Zur Entschädigung des Patentinhabers verpflichtet nicht bloß
die wissentliche, sondern auch die aus grober Fahrlässig-
keit begangene Patentverletzung. Die bürgerlichen Klagen verjähren
rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei
Jahren ?).. Das Gericht entscheidet sowohl darüber, ob ein Schaden
entstanden ist, als auch über die Höhe desselben unter Würdigung
aller Umstände nach freier Ueberzeugung. Die Novelle von 1891 hat
aber im 8 35, Abs. 2, die namentlich für die chemische Industrie wich-
tige Regel aufgestellt, daß, wenn das Patent ein Verfahren zur Her-
stellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, bis zum Beweise
des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem
patentierten Verfahren hergestellt gilt. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
auf Grund des Patentgesetzes gehören in letzter Instanz zur Zuständig-
keit des Reichsgerichts ?).
7. Beendigung des Patentschutzes. Der Patentschutz
hört auf durch Erlöschen, durch Nichtigkeitserklärung und durch Zu-
rücknahme des Patents; er kann beschränkt werden durch Ablösung.
a) Das Patent erlischt, wenn die Zeit, für welche es erteilt ist,
abgelaufen ist, wenn die alljährlich für die Fortdauer zu entrichtenden
Gebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden, oder wenn der Patentin-
haber auf dasselbe verzichtet *%). Das Erlöschen tritt ipso iure ohne
Verfahren ein; es wird aber in der vom Patentamt geführten Rolle
vermerkt und durch den Reichsanzeiger bekannt gemacht’).
b) Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt,
daß die Erfindung nicht patentfähig war oder Gegenstand des Patents
eines früheren Anmelders ist, oder daß der wesentliche Inhalt der An-
meldung den Beschreibungen usw. eines andern odereinem von diesem
angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen war’).
Wenn eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zutrifft, so findet eine
teilweise Nichtigkeitserklärung des Patentes in der Art statt, daß das
Patent auf den bestehen bleibenden Teil beschränkt wird’).
Die Nichtigkeitserklärung macht das Patent von Anfang an un-
1) A. a. O. 8 37.
2) Ebendaselbst $ 39. Zu den bürgerlichen Klagen gehört der im Wege des
Strafprozesses geltend zu machende Anspruch auf Buße nicht; er verjährt nach $ 67,
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs erst in fünf Jahren, wofern der Antrag auf Verfolgung
binnen drei Monaten ($ 61 Strafgesetzb.) gestellt ist. Entscheidungen des Reichs-
gerichts Bd. 16,8. 7ff.
3) Patentgesetz von 1891, $ 38. Ueber den Gerichtsstand der unerlaubten Hand-
lung (Zivilprozeßordnung $ 32) bei Patentverletzungen siehe das Urteil des Reichs-
gerichts Bd. 13, S. 424.
4) Patentgesetz $ 9. Ueber die Zahlungsfristen siehe $ 8, Abs. 3 (Nov.).
5) Ebendaselbst $ 19, Abs. 1. 6) A.a. 0.810.
7) Patentgesetz $ 10, Abs. 2 (Nov.). Voraussetzung ist, daß die Erfindung über-
haupt teilbar ist, und daß der aufrecht erhaltene Teil noch patentfähig ist. Selig-
sohn S. 105, Anm. 17.