$ 94. Die Kosten und Gebühren. 521
einen Antrag aufStrafverfolgung dem Antragsteller die Leistung einer
Sicherheit für die durch das Verfahren über den Antrag und durch
die Untersuchung der Staaiskasse und dem Beschuldigten voraus-
sichtlich erwachsenden Kosten durch Beschluß des Gerichts auferlegt
werden!).
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bei Strafsachen in
dem Verfahren auf erhobene Privatklage besteht eine zweifache Ver-
pflichtung zur Sicherheitsleistung, sowohl dem Gegner als dem Fiskus
gegenüber.
aA Der Gegenpartei ist auf deren Verlangen Sicherheit wegen
der Prozeßkosten zu leisten von einem Ausländer, welcher als
Kläger auftritt, soweit nicht eine der im $ 110, Ziff. 1—5 der Zivil-
prozeßordnung aufgeführten Ausnahmen begründet ist?).
b) Dem Fiskus ist Sicherheit für die Kosten unter dem Namen
»Gebührenvorschuß« zu leisten. Der Gebührenvorschuß ist von
dem Antragsteller für jede Instanz zu entrichten, auch von dem Wider-
kläger und im Falle wechselseitig eingelegter Rechtsmittel von jeder
Partei°®); ferner im Konkursverfahren von dem Antragsteller bei dem
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, bei der Anmeldung einer
Konkursforderung nach dem Ablaufe der Anmeldefrist, und bei dem
Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsmaßregel (Konkursordn. 8 197,
Abs. 2)*); endlich in Strafsachen von dem Privatkläger oder dem-
jenigen, welcher als Privatkläger eine Berufung oder Revision einlegt
oder Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, sowie von dem Neben-
kläger,. welcher eine Berufung oder Revision einlegt°). In Strafsachen
beträgt der Gebührenvorschuß 10 Mark für jede Instanz, in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten so viel, wie die höchste Gebühr, welche für
einen Akt der Instanz zum Ansatze kommen kann; für Ausländer,
welche als Kläger auftreten, wird der Betrag verdreifacht, wofern nicht
eine der im $ 85, Ziff. 1—6 des Gerichtskostengesetzes aufgeführten
Ausnahmen begründet ist‘. Außerdem ist in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten und im Strafverfahren auf erhobene Privatklage bei jedem
Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher bare Auslagen ver-
bunden sind, ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von
dem Antragsteller zu zahlen’).
3. Befreiungsgründe von der Pflicht zur Zahlung der Ge-
bühren oder des Gebührenvorschusses können im Wege der Autono-
1) Strafprozeßordnung $ 174.
2) Zivilprozeßordnung $ 110, 111. Strafprozeßordnung $S 419. Durch das Haager
Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905, Abschn. III ist die Forderung
einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gegen Angehörige eines der Vertrags-
staaten ausgeschlossen. Vgl. dazu das Reichsgesetz v. 5. April 1909 (Reichsgesetzbl.
S. 430) zur Ausführung des Abkommens 8$ 5 ff.
3) Gerichtskostengesetz $ 81. 4) Gerichtskostengesetz $ 82.
5) Gerichtskostengesetz $ 83. 6) Gerichtskostengesetz $ 85, Abs. 1.
7) Gerichtskostengesetz $ 84.