Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 94. Die Kosten und Gebühren. 521 
einen Antrag aufStrafverfolgung dem Antragsteller die Leistung einer 
Sicherheit für die durch das Verfahren über den Antrag und durch 
die Untersuchung der Staaiskasse und dem Beschuldigten voraus- 
sichtlich erwachsenden Kosten durch Beschluß des Gerichts auferlegt 
werden!). 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bei Strafsachen in 
dem Verfahren auf erhobene Privatklage besteht eine zweifache Ver- 
pflichtung zur Sicherheitsleistung, sowohl dem Gegner als dem Fiskus 
gegenüber. 
aA Der Gegenpartei ist auf deren Verlangen Sicherheit wegen 
der Prozeßkosten zu leisten von einem Ausländer, welcher als 
Kläger auftritt, soweit nicht eine der im $ 110, Ziff. 1—5 der Zivil- 
prozeßordnung aufgeführten Ausnahmen begründet ist?). 
b) Dem Fiskus ist Sicherheit für die Kosten unter dem Namen 
»Gebührenvorschuß« zu leisten. Der Gebührenvorschuß ist von 
dem Antragsteller für jede Instanz zu entrichten, auch von dem Wider- 
kläger und im Falle wechselseitig eingelegter Rechtsmittel von jeder 
Partei°®); ferner im Konkursverfahren von dem Antragsteller bei dem 
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, bei der Anmeldung einer 
Konkursforderung nach dem Ablaufe der Anmeldefrist, und bei dem 
Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsmaßregel (Konkursordn. 8 197, 
Abs. 2)*); endlich in Strafsachen von dem Privatkläger oder dem- 
jenigen, welcher als Privatkläger eine Berufung oder Revision einlegt 
oder Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, sowie von dem Neben- 
kläger,. welcher eine Berufung oder Revision einlegt°). In Strafsachen 
beträgt der Gebührenvorschuß 10 Mark für jede Instanz, in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten so viel, wie die höchste Gebühr, welche für 
einen Akt der Instanz zum Ansatze kommen kann; für Ausländer, 
welche als Kläger auftreten, wird der Betrag verdreifacht, wofern nicht 
eine der im $ 85, Ziff. 1—6 des Gerichtskostengesetzes aufgeführten 
Ausnahmen begründet ist‘. Außerdem ist in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten und im Strafverfahren auf erhobene Privatklage bei jedem 
Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher bare Auslagen ver- 
bunden sind, ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von 
dem Antragsteller zu zahlen’). 
3. Befreiungsgründe von der Pflicht zur Zahlung der Ge- 
bühren oder des Gebührenvorschusses können im Wege der Autono- 
1) Strafprozeßordnung $ 174. 
2) Zivilprozeßordnung $ 110, 111. Strafprozeßordnung $S 419. Durch das Haager 
Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905, Abschn. III ist die Forderung 
einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gegen Angehörige eines der Vertrags- 
staaten ausgeschlossen. Vgl. dazu das Reichsgesetz v. 5. April 1909 (Reichsgesetzbl. 
S. 430) zur Ausführung des Abkommens 8$ 5 ff. 
3) Gerichtskostengesetz $ 81. 4) Gerichtskostengesetz $ 82. 
5) Gerichtskostengesetz $ 83. 6) Gerichtskostengesetz $ 85, Abs. 1. 
7) Gerichtskostengesetz $ 84.
	        
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