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Eisenbahnunternehmern erteiltwurden, vertragsmäßigfestgestellt.
In größeren Staaten mußten hierbei aber gleichmäßige Grundsätze
befolgt werden, und es stellte sich infolgedessen das Bedürfnis heraus,
dieselben gesetzlich zu normieren. Dies ist zuerst geschehen in
dem preußischen Gesetz über die Eisenbahnunter-
nehmungen vom 3. November 1838, $ 36'), dessen Vorschriften
nicht nur historisch, sondern auch in ihren wichtigsten Bestimmungen
materiell dem gegenwärtigen Rechte zugrunde liegen. Die preußischen
Postgesetze vom 5. Juni 1852, 8 9 und vom 21. Mai 1860, 8 5 haben
den $ 36 des Eisenbahngesetzes von 1838 aufrechterhalten, in den im
Jahre 1866 erworbenen Gebieten ist er durch Verordnung vom
19. August 1867 eingeführt worden ?), so daß er bei Gründung des Nord-
deutschen Bundes in dem weitaus größten Teile des Bundesgebiets
gesetzliche Geltung hatte. Auch das Postgesetz vom 2. November 1867,
8 5°) erhielt ihn in Kraft und bestimmte zugleich, daß bei neu zu kon-
zessionierenden Eisenbahnunternehmungen das Bundespräsidium die
erforderlichen Anordnungen wegen gleichmäßiger Bemessung der den
Eisenbahnen im Interesse der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen
treffen werde, und daß diese Verpflichtungen nicht über das Maß der-
jenigen Verbindlichkeiten hinausgehen sollen, welche den neu zu er-
bauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren östlichen Lan-
desteilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen. Diese Anordnungen
sind vom Bundespräsidium ergangen; sie schließen sich mit einigen
Abänderungen sehr eng an die Vorschriften des $ 36 des Eisenbahn-
gesetzes vom 3. November 1838 an‘). Da die Post nun aber für Rech-
nung des Bundes, die Staatsbahnen dagegen für Rechnung der Einzel-
staaten betrieben wurden, so genügte es nicht, die Rechte der Post
gegen die Privateisenbahnen festzustellen; sondern es mußten auch die
von den Staatseisenbahnen der Post zu leistenden Dienste normiert
werden. Dies ist erfolgt durch ein im Bundesrate vereinbartes Reglement
vom 1. Januar 1868, das ebenfalls mit den Vorschriften des preußischen
Rechts im wesentlichen übereinstimmt und gemäß Bundesbeschlusses
vom 4. Dezember 1867 bis zum 31. Dezember 1875 Geltung haben
sollte). Bei dem Eintritt Badens in die Reichspostverwaltung am
1. Januar 1872 wurde für einen Zeitraum von acht Jahren, also bis
zum Ablaufe des Jahres 1879, dieses Reglement auf die badischen
Staatsbahnen ausgedehnt und der badischen Regierung für die Lei-
stungen ihrer Staatsbahnen zu Postzwecken eine jährliche Vergütung
von 48,900 Talern für diesen Zeitraum zugesichert °).
1) Preuß. «Sesetzsamml. 1838, S. 505. 2) Preuß. Gesetzsamml. 1867, S. 1426.
3) Bundesgesetzbl. 1867, S. 62.
4) Sie sind abgedruckt als Anlage B zu den Motiven des Reichsgesetzes vom
20. Dezember 1875. Drucksachen des Reichstages 1875/76 Bd. 1, Nr. 4, S. 16, 17.
5) Vgl. die angeführten Motive S. 1.
6) Vertrag von Karlsruhe vom 6. Juli 1871 und nachträgliche Uebereinkunft