& 111. Die Friedensleistungen. 277
rates erlassene kaiserliche Verordnung vom 11. Februar 1888 (Reichs-
gesetzbl. S. 25), an deren Stelle jetzt die Militärtransportordnung
für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichsgesetzbl. S. 15) getreten
ist!). Sie betrifft sowohl die Friedens- als die Kriegsleistungen der
Eisenbahnen und erteilt dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Er-
gänzung und Abänderung der in den Anlagen enthaltenen techni-
schen Vorschriften. Sie findet auf alle Eisenbahnen Deutschlands
Anwendung, welche mit Lokomotiven oder anderen mechanischen
Motoren betrieben werden.
Die Ausführung der Militärtransporte erfordert ein Zusammen-
wirken der Militärbehörden und der Eisenbahnverwaltungen. In
dieser Beziehung bestimmt die Transportordnung für die Zeit des
Friedens, daß das preußische Kriegsministerium die Interessen der
gesamten bewaffneten Macht an der militärischen Benutzung der Eisen-
bahnen zu vertreten und die Beschwerden der Militärbehörden gegen
Eisenbahnverwaltungen und umgekehrt »der Erledigung zuzuführen«
hat; insoweit aber bei diesen Beschwerden das Marineamt oder die
Kriegsministerien von Bayern, Sachsen und Württemberg beteiligt
sind, wird die Angelegenheit vom preußischen Kriegsministerium die-
sen Behörden zur weiteren Behandlung überwiesen ?). Der Vorgesetzte
sämtlicher (auch nicht preußischer) Militäreisenbahnbehörden ist der
Chef des Generalstabes der Armee; die Regelung der Militärtransporte
erfolgt durch die Eisenbahnabteilung des preußischen Großen Gene-
ralstabes, welche zu diesem Zwecke mit den Eisenbahnverwaltungen
durch die Linienkommissionen verkehrt. Den letzteren werden
größere Betriebsgebiete (Linien) des Eisenbahnnetzes zugewiesen und
sie vermitteln den Verkehr zwischen der Eisenbahnabteilung und den
Eisenbahnverwaltungen ihres Bezirks, regeln gemeinschaftlich mit den
Eisenbahnbehörden die Militärtransporte und überwachen deren Aus-
führung®). Nach Bedarf werden Bahnhofskommandanten eingesetzt,
welche von der Linienkommission ihre Instruktion erhalten. Sie haben
die militärischen Anordnungen zu handhaben und zwischen den Füh-
rern der Militärtransporte und den Eisenbahnbeamten (Stationsvor-
stehern) zu vermitteln ®).
1) Eine Ergänzung für Beförderungen im Mobilmachungsfall hat die Transport-
ordnung erhalten durch die Bestimmungen des Reichskanzlers vom 11. Juni 1901 (Reichs-
gesetzbl. S. 207). Ergänzungen und Abänderungen der Militär-Transportordnung sind
sehr zahlreich; fast jeder Jahrgang des Reichsgesetzblatts enthält Bekanntmachungen
solcher Aenderungen. Vgl. z. B. Bekanntmachung vom 28. Mai 1906 (Reichsgesetzbl.
S. 558); vom 27. April 1911 (Reichsgesetzbl. S. 192); vom 31. Januar, 10. März und
11. Juni 1912 (Reichsgesetzbl. S. 167; 193; 394; 448; 550); vom 19. Mai 1913 (Reichs-
gesetzbl. S. 298 fg.).
2) Transportordnung $ 3.
3) Daselbst $ 7, 9, 16. Das Reichsgebiet ist zu diesem Zweck in „Eisenbahn-
linien“ eingeteilt. Die jetzige Einteilung beruht auf der Kabinettsordre vom 3. April
1912. Armeeverordnungsbl. S. 69 ff. 4) Daselbst S 10.