Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht. 55 
c) Durch die Militärkonventionen haben diejenigen Staa- 
ten, welche ihre Kontingente mit der preußischen Armee vereinigt 
haben, bestimmte Zusicherungen über die Verwendung der in ihren 
Gebieten ausgehobenen Rekruten erhalten '. Je nach der Größe der 
Staaten besteht hier eine Verschiedenheit. Baden?) und Hessen’) 
bilden je einen Ergänzungsbezirk für sich und werden hinsichtlich 
der Ersatzstellung tatsächlich wie Sachsen und Württemberg behan- 
delt. Mit dem Großherzogtum Oldenburg ist vereinbart, daß die 
aus dem Herzogtum Oldenburg (nicht die aus den Fürstentümern 
Lübeck und Birkenfeld) ausgehobenen Wehrpflichligen nur als Ersatz 
für die im Art. 3 der Konvention aufgeführten Truppenkörper ver- 
wendet werden ?); dasselbe ist den thüringischen Staaten und 
Anhalt hinsichtlich der thüringischen und des anhaltischen Infan- 
terieregiments zugesichert worden’), und gilt auch für Mecklen- 
burg‘). Den übrigen Staaten ist nur das Versprechen erteilt wor- 
den, daß die ihnen angehörigen Ersatzmannschaften in demjenigen 
preußischen Truppenkörper ihrer Dienstpflicht genügen können, wel- 
cher in dem betreffenden Gebiete in Garnison liegt, resp. bei nächst- 
gelegenen preußischen Truppenteilen ’”). 
stimmt jedoch, daß soweit Württemberg die ihm zufallende Rekrutenzahl nicht 
aufbringt, zur Deckung des Mangels Rekruten aus dem preußischen Kontingents- 
verwaltungsbezirk an das württembergische Kontingent abgegeben werden. Es be- 
rubt dies darauf, daß Württemberg nur einen einzigen Armeekorpsbezirk bildet. 
1) Durch die Konventionen wird an dem Rechtssatz, daß für die Zuteilung 
der Rekruten an die Truppen das militärische Bedürfnis maßgebend ist, nichts ge- 
ändert. Das Militärgesetz von 1874 und das Gesetz über die Ersatzverteilung vom 
26. Mai 1893 derogieren zweifellos den Militärkonventionen. Dessenungeachtet sind 
die Zusicherungen, welche der Kaiser über die Ausübung des ihm zustehenden 
Rechts zur Verteilung der Rekruten an die einzelnen Truppenteile den Bundes- 
staaten in den Konventionen erteilt hat, in Kraft geblieben. Dies ist ausdrücklich 
vom preuß. Kriegsminister durch Bekanntmachung vom 6. Juni 1893, Armeeverord- 
nungsblatt S. 166, konstatiert worden. Dasmilitärische Bedürfnis steht der Beobach- 
tung der Konventionen nicht entgegen; es besteht daher zwischen ihnen und dem 
erwähnten Rechtssatz kein Widerspruch. 
2) Badische Militärkonvention Art. 9, Abs. 2. 
3) Hessische Militärkonvention Art. 10, Abs. 2. Die hessische Division wird in 
betreff des Ergänzungswesens den Armeekorps gleichgestellt. 
4) Dies gilt jedoch nicht von der für Jäger, Festungsartillerie, Pioniere, Train 
und Kriegsmarine erforderlichen Quote. Oldenburgische Militärkonvention Art. 4, 
Abs. 1. 
5) Art. 1 und Art. 3 der thüringischen und der anhaltischen Militärkonvention. 
In den thüringischen Staaten findet, sofern dieselben nicht Widerspruch erheben, 
die Rekrutierung auch für das preußische Gardekorps statt. Schlußprotokoll zu 
Art. 3 der Militärkonvention; Heerordnung 8 2, Ziff. 1. 
6) Heerordnung $ 2, Ziff. 6. 
7) Militärkonventionen mit Waldeck Art. 2; Schwarzburg-Sondershausen Art. 
1—3; Schaumburg-Lippe Art. 1 u. 2 (Jägerbataillon); Lippe-Detmold Art. 1-3; Lü- 
beck $ 2; Hamburg $ 2; Bremen $ 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.