Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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24. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche er- 
forderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung 
eiiste sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang zu 
erhalten. 
Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt, jederzeit die Bücher und 
Schriften der Bank einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände 
an Wertpapieren zu untersuchen, jederzeit Auskunft über alle Geschäftsangelegen- 
heiten von den Verwaltungsorganen der Bank zu verlangen, Vertreter zu den 
Sitzungen des Vorstandes zu entsenden, die Anberaumung von Sitzungen der 
Verwaltungsorgane zu verlangen und die Ausführung von Beschlüssen oder 
Anordnungen zu untersagen, die gegen die Gesetze, die Satzung oder die sonst 
in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen. 
25. 
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen: 
1. der Erlaß allgemeiner Vorschriften, Anordnungen, Geschäfts= und 
Dienstanweisungen durch den Vorstand; 
2. die Festsetzung der Grundzüge der Darlehnsbedingungen; 
3. die Festsetzung der Bedingungen, unter denen sich die Bank gemäß 
§66 an einer Kreditanstalt zur Pflege des Personalkredits beteiligt oder 
eine solche Anstalt errichtet; 
4. die Annahme von Angestellten der Bank, die eine Anstellungsurkunde 
erhalten sollen; . 
5. die Annahme der übrigen Angestellten der Bank, sofern die zu ge- 
währende Vergütung einschließlich etwaiger Nebenbezüge den jährlichen 
Betrag von 5000 M übersteigt sowie die Erhöhung der Vergütung 
über diesen Betrag; 
der Erwerb von Grundeigentum zur Beschaffung von Geschäftsräumen; 
die Bilanz samt Gewinn= und Verlustrechnung nach Prüfung durch 
einen vom Landesrate zu bestellenden Ausschuß; 
die Verwendung von 1lberschüssen; 
der jährliche Voranschlag über die persönlichen und sächlichen Ver- 
waltungskosten der Bank. 
Geschäftsführung. 
6 o26. 
Die Verwaltung der Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. 
Für die Geschäftsführung erläßt der Vorstand eine Anweisung. 
6 27. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Der Vorstand hat binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs 
das Inventar und die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung nach den 
62“ 
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