172 Rechtsstreite von und gegen Ehegatten im ordentl. gesezt. Gülerstande des BGB.
verurtheilt ist. Diese beiden Prozesse müssen durchgeführt werden, gleichviel
ob der Mann dem von der Frau geführten Rechtsstreite zugestimmt
hat oder nicht. Die Wirkungen des gegen die Frau ergangenen Urtheils
haben Bedentung lediglich hinsichtlich des Umfangs der Rechtskraft.
An sich wirkt nämlich regelmäßig das rechtskräftige Urtheil nur für und
gegen die Parteien (§ 325 CPO.). Hat aber der Mann der Prozeß--führung
der Frau zugestimmt oder war seine Zustimmung nicht erforderlich,
so wirkt das rechtskräftige Urtheil, obwohl der Mann in dem
Prozesse nicht Partei war, auch für und gegen ihn. Ist daher die Frau
verurtheilt worden, so kann der Mann in einem solchen Falle, wenn er
auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut verklagt
wird, nicht einwenden, daß die Verpflichtung der Fran nicht zu Recht
bestehe. Hat dagegen der Mann nicht zugestimmt, so kann er gegen die
nunmehr gegen ihn erhobene Klage alle Einmwendungen geradeso geltend
machen, als ob ein Urtheil gegen die Frau gar nicht ergangen wäre.
Endlich wäre noch die Frage zu beantworten, ob die Bestimmung
des § 1400 Abs. 1 BGB. auch dann gilt, wenn der Rechtsstreit
zwischen den beiden Ehegatten geführt wird. Eine Antwort auf
diese Frage ist nicht ganz unzweifelhaft. Denn § 1400 Abs. 1 BGB.
spricht von Rechtsstreiten der Frau schlechthin; § 325 CPO. läßt dagegen
ausnahmslos das rechtskräftige Urtheil für und gegen die
Parteien wirken. Wie dem auch sei, jedenfalls ist diese Streitfrage lediglich
eine theoretische. Denn klagt der Mann gegen die Frau, so ist es
undenkbar, daß der Mann der Prozeßführung der Frau nicht zustimmt.
Klagt aber die Frau gegen den Mann, so ist, wenn es sich um Geltendmachung
eines zum eingebrachten Gute gehörenden Rechts handelt, eine
Zustimmung des Mannes nicht erforderlich (6§ 1407 Nr. 2 BGB.).
Macht sie aber ein anderes Vermögensrecht gegen den Mann geltend, so
kann sich dasselbe nur gegen das eigene Vermögen des Mannes richlen.
Eine Wirkung des Urtheils gegen den Mann in Ansehung des eingebrachten
Vermögens kommt daher überhaupt nicht in Frage.
Eine Ausnahme von § 1400 Abs. 1 BGB. enthält der Abs. 2
dieses Paragraphen: Ein zum eingebrachten Gute gehörendes Recht
kann die Frau im Wege der Klage nur mit Zustimmung des
Mannes geltend machen. Auch diese Ausnahme ist ein Ausfluß der
sich aus § 1395 BGB. ergebenden Beschränkung der Verfügung der Frau
über eingebrachtes Gut. Während aber nach Abs. 1 der Mangel der
eheherrlichen Zustimmung nur für den Umfang der Wirksamkeit des Urtheils
in Betracht kommt, bildet die Zustimmung, wenn die Frau ein
zum eingebrachten Gute gehörendes Recht klageweise geltend macht, eine
der zur Klagebegründung erforderlichen Thatsachen. Fehlt daher