68 III. Theil:
li. Folgen der Abweisung.
382. Welches sind die Folgen der Abweisung!
Der Abgewiesene unterliegt bei der Loosung seines Jahrganges
den allgemeinen Verpflichtungen, so daß er sich zum Eintrage
in die Urliste zu melden, auch vor der Ersatzcommission zu
erscheinen und das Weitere zu gewärtigen hat, wie jeder andere
Wehrfpflichtige.
383. Es kann vorkommen, daß dann ein als untauglich Zurlückgewiesener
späterhin von der Ersatzcommission bei den
Ersatz-Verhandlungen als tauglich oder nur für eine bestimmte
Waffengattung untauglich erkannt wird; was hat
in diesem Falle zu geschehen!t
Der hier tauglich Erkannte muß unter den sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen, wenn er es verlangt, zum einjährigen
Freiwilligendienste zugelassen werden und zwar, wenn er als
schlechtweg tauglich erklärt ist: bei der von ihm ursprünglich gewählten
Heeresabtheilung, wenn nur zu einer bestimmten Waffengattung
tauglich: bei einer von ihm zu wählenden Abtheilung
dieser Waffengattung.
384. Wenn aber da die Loosung seines Jahrganges schon
vorüber ist?!
Er muß doch angenommen werden (357).
885. Wenn aber bei der in diesem Falle gewählten Heeresabtheilung
die bestimmte höchste Anzahl einjähriger Freiwilliger
vorhanden ist (363. 364)7
Auch dieß steht der Zulassung in jenem Falle nicht entgegen.
kk. Dienstantritt.
386. Es wird wohl die Regel sein, daß man sofort nach Anmeldung
zum einjährigen Freiwilligendienste diesen auch
an zutreten beabsichtiget; wann ist man aber verpflichtet,
diesen anzutretenk
I. In der Regel vor dem Zeitpunkte, da der Bewerber
zu loosen hätte: und sind
II. als besondere Dienstantritts-Termine für die einjährigen
Freiwilligen der Infanterie der 15. März oder 1. Oktober, für
die einjährigen Freiwilligen der übrigen Waffengattungen aber
der 1. Oktober desjenigen Jahres festgesetzt, in welchem der einjährige
Freiwilligendienst anzutreten beabsichtigt wird.