Full text : Wehr-Katechismus.

68  III.  Theil:

li.  Folgen  der  Abweisung.
382.  Welches  sind  die  Folgen  der  Abweisung!

Der  Abgewiesene  unterliegt  bei  der  Loosung  seines  Jahrganges
  den  allgemeinen  Verpflichtungen,  so  daß  er  sich  zum  Eintrage
  in  die  Urliste  zu  melden,  auch  vor  der  Ersatzcommission  zu
erscheinen  und  das  Weitere  zu  gewärtigen  hat,  wie  jeder  andere
Wehrfpflichtige.

383.  Es  kann  vorkommen,  daß  dann  ein  als  untauglich  Zurlückgewiesener

  späterhin  von  der  Ersatzcommission  bei  den

Ersatz-Verhandlungen  als  tauglich  oder  nur  für  eine  bestimmte

  Waffengattung  untauglich  erkannt  wird;  was  hat
in  diesem  Falle  zu  geschehen!t

Der  hier  tauglich  Erkannte  muß  unter  den  sonstigen  gesetzlichen
  Voraussetzungen,  wenn  er  es  verlangt,  zum  einjährigen
Freiwilligendienste  zugelassen  werden  und  zwar,  wenn  er  als
schlechtweg  tauglich  erklärt  ist:  bei  der  von  ihm  ursprünglich  gewählten
  Heeresabtheilung,  wenn  nur  zu  einer  bestimmten  Waffengattung
  tauglich:  bei  einer  von  ihm  zu  wählenden  Abtheilung
dieser  Waffengattung.

384.  Wenn  aber  da  die  Loosung  seines  Jahrganges  schon
vorüber  ist?!

Er  muß  doch  angenommen  werden  (357).

885.  Wenn  aber  bei  der  in  diesem  Falle  gewählten  Heeresabtheilung
  die  bestimmte  höchste  Anzahl  einjähriger  Freiwilliger
  vorhanden  ist  (363.  364)7

Auch  dieß  steht  der  Zulassung  in  jenem  Falle  nicht  entgegen.


kk.  Dienstantritt.

386.  Es  wird  wohl  die  Regel  sein,  daß  man  sofort  nach  Anmeldung
  zum  einjährigen  Freiwilligendienste  diesen  auch
an  zutreten  beabsichtiget;  wann  ist  man  aber  verpflichtet,
diesen  anzutretenk

I.  In  der  Regel  vor  dem  Zeitpunkte,  da  der  Bewerber
zu  loosen  hätte:  und  sind

II.  als  besondere  Dienstantritts-Termine  für  die  einjährigen
Freiwilligen  der  Infanterie  der  15.  März  oder  1.  Oktober,  für
die  einjährigen  Freiwilligen  der  übrigen  Waffengattungen  aber
der  1.  Oktober  desjenigen  Jahres  festgesetzt,  in  welchem  der  einjährige
  Freiwilligendienst  anzutreten  beabsichtigt  wird.