Full text : Wehr-Katechismus.

Soldat.  69

3887.  Kann  man  den  Dienstantritt  nicht  über  die  Zeit  der
Loosung,  die  man  außerdem  mitzumachen  hat,  hinausschieben
  und  aussetzen?

Ja,  aber  nur  im  Frieden.
388.  Bis  wohin  findet  der  Aufschub  statt!

Bis  zum  1.  Oktober  des  Jahres,  in  welchem  die  als  einjährige
  Freiwilligen  Zugelassenen  das  24.,  falls  sie  Candidaten
der  Medicin  oder  Thierheilkunde  sind,  das  25.  Lebensjahr  vollenden.


389.  Um  auf  so  lange  von  der  Erfüllung  der  Wehrpflicht
und  vom  Dienstantritte  befreit  zu  sein,  braucht  man  aber
nicht  die  Erfordernisse  eines  einjährigen  Freiwilligen  zu
haben,  wie  oben  (48.  49)  schon  dargethan  ist;  was  ist  demnach
der  Unterschied  der  zeitweisen  Befreiung  der  einjährigen
Freiwilligen  von  jener  der  übrigen  Wehrpflichtigen?

I.  Diejenigen,  die  sich  nicht  als  einjährige  Freiwillige  angemeldet
  haben,  können  diese  Befreiung  nur  erlangen,  wenn  sie
in  der  Ausbildung  zu  einer  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen
Thätigkeit  oder  zu  einem  höheren  technischen  Gewerbe  begriffen
sind,  oder  wenn  sie  bei  sofortiger  Einreihung  einen  ungewöhnlichen
  Nachtheil  erleiden  würden;  wer  aber  als  einjähriger  Freiwilliger
  zugelassen  ist,  der  braucht  dieß  alles  nicht  für  sich  nachzuweisen,
  sondern  kann  ohne  Weiteres  diesen  Aufschub  für  sich
beanspruchen;

II.  die  übrigen  Wehrpflichtigen  müssen  ihre  Gesuche  um  jene
Befreiung  auf  bestimmte  Zeit,  bis  zum  15.  Januar  des  Jahres,
da  sie  21  Jahre  alt  werden,  geltend  machen,  und  zwar  ebendaselbst,
  wo  sie  sich  zum  Eintrag  in  die  Urliste  anmelden,  und
werden  darüber  von  der  Ersatzcommission  verbeschieden;  die  als
einjährige  Freiwillige  Zugelassenen  brauchen  blos  beim  Commando
der  Heeresabtheilung,  wo  sie  zugelassen  sind,  zu  erklären,  daß
und  wann  sie  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  (388)  den  Dienst  anzutreten
  gesonnen  seien.

890.  Muß  die  Militärbehörde  den  Aufschub  des  Dienstantrittes
  des  einjährigen  Freiwilligen  besonders  erst
genehmigen'

Nein,  es  bedarf  hiezu  keiner  besonderen  Genehmigung  der
Militärbehörde,  sondern,  wie  angedeutet,  der  einfachen  Willenskundgabe
  des  Freiwilligen  (389).