8 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes. 135
Quintupelallianz von 1815 (oben $3 HI) in Aussicht genommen und
sind mehrere Jahre hindurch abgehalten worden. Sie hätten sehr wohl
den Keim abgeben können zu einem Völkerareopag und damit zu einer
rechtlichen Organisation der Völkerrechtsgemeinschaft. Aber bereits
im Jahre 1821 hatten die von dem Geist der heiligen Allianz erfüllten
Kongresse ein unrühmliches Ende gefunden. In den letzten Jahrzehnten
hatte es den Anschein, als ob.die Haager Friedenskonferenzen zu einer
ständigen Einrichtung werden .sollten. Damit hätte der Gedanke einer
von Zeit zu‘ Zeit sich versammelnden Staatenvertretung und damit
einer Organisation des allgemeinen Staatenverbandes neue und greif-
bare Gestalt angenommen. Hier hätte auch die Weiterbildung und Zu-
saımmenfassung der einzelnen besonderen Zweckverbände (unten $ 18)
in Angriff genommen werden können. Der europäische Krieg hat dieser
Entwicklung ein jähes Ende bereitet.
2. In den Friedensverhandlungen oder unabhängig von ihnen wird
die Organisation des Staatenverbandes auf Grund der im
Kriege gemachten Erfahrungen in Angriff genommen werden müssen?).
Die Richtlinien des Neubaus lassen sich heute bereits erkennen. Sie
werden im Verlauf der Darstellung wiederholt zur Erörterung gelangen
und sind in 844 noch einmal zusammengefaßt. Hier muß eine kurze An-
deutung meiner Ansicht genügen. Auf die Notwendigkeit, den allgemeinen
Staatenkongreß zu einer ständigen Einrichtung zu machen, ist bereits oben,
hingewiesen. Die Auswahl der Abgeordneten müßte unter Mitwirkung
der Volksvertretungen erfolgen. An die Stelle des Einzelstimmrechts
der Verbandstaaten hätte die Gliederung des Staatenverbands in
Staatengruppen (Kurien) zu treten, die durch freiwilligen Zusammen-
schluß oder nach festgesetzten Regeln zu bilden wären und ihre Stimme
einheitlich abzugeben hätten. Jeder Verbandstaat verpflichtet sich, die
Entscheidung des Schwertes erst anzurufen, wenn über den Streitfall,
wenn es ein Rechtsstreit ist, das Schiedsgericht, wenn es sich um einen
Interessenkonflikt handelt, das Einigungsamt (der Verständigungsrat)
seinen Spruch abgegeben hat?). Gegen den Staat, der diese Verpflich-
tung verletzt, schreitet die Verbandsexekution wirtschaftlich oder mili-
tärisch ein®).
2) Weitere Ausführungen in meinen in Note l angeführten Schriften.
3) Auf die Notwendigkeit, dem Schiedsgericht, das nur zur Erledigung von
Rechtsstreitigkeiten geeignet ist, ein Organ zur Entscheidung von Interessenkon-
flikten an dieSeitezusetzen, hatfrüherschdn v. Bar, späternamentlich Lammasch
hingewiesen. Vgl. Kulemann, L. A. XXXV 242.
4) Die Schaffung eines internationalen Exekutivorgans ist in der Literatur
mehrfach vorgeschlagen worden. Sovon vanNollenhoven 1910. Vgl. Erich 54.
Derselbe, K. Z. VII 308. Reutorskiöld, Scienza XIX 299. Ähnlich Schücking,
Wehberg, Eysinga u. a.