Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Friede von 1264. 7 
dem Erlauchten von Meißen und dem Landgrafen von Hessen zu Stande 
gekommen sein und zwar bei Gelegenheit des Friedens, der den Krieg. 
über die thüringische Erbschaft zwischen Heinrich dem Erlauchten und 
Sophia von Brabant, der Mutter des Landgrafen Heinrich des Kinds 
beendigte (1264). Jedoch ist diese Annahme unzweifelhaft unrichtig. ) 
Eine Urkunde über einen Erbvertrag findet sich nicht vor; in den spä- 
tern Urkunden über die Erbverbrüderung zwischen Meißen und Hessen- 
vom Jahre 1373 wird nirgends darauf hingedeutet, daß schon früher 
ein ähnlicher Vertrag zwischen den beiden Häusern bestanden habe. Die 
Schriftsteller aber, die uns die sichersten Nachrichten über jenen Frie- 
densschluß geben und der Zeit am nächsten stehen, melden von einer 
Erbverbrüderung oder einer Gesammtbelehnung nichts. 7) Erst Schrift- 
steller aus dem 16. Jahrhundert wissen von einer Erbverbrüderung, 
die im Jahre 1264 abgeschlossen worden sein soll, und zwar scheint 
diese Nachricht zuerst aufgebracht worden zu sein von dem Verfasser 
der „Chronika und altes Herkommen der Landgraven zu Döringen und 
— ———„„ — — 
— x 
4) In der neuern Zeit ist der Abschluß einer Erbverbrüderung bei dieser Ge- 
legenheit für wahrscheinlich gehalten von: Eichhorn deutsche Staats= und Rechtsge- 
schichte Bd. III. p. 144 (5. Aufl.): „Die Grundlage der Erbverbrüderung zwischen 
Sachsen und Hessen scheint eine Erbeinigung zu sein, die nur Thüringen auf der 
einen und Hessen auf der andern Seite im Falle des Aussterbens eines der beiden. 
Geschlechter zum Gegenstand hatte. — 1373 wurde jene Erbelnigung in eine Erb- 
verbrüderung verwandelt, welche daher die sämmtlichen meißnischen Länder und über- 
haupt alle jetzigen und künftigen Erwerbungen beider Theile zum Gegenstand hatte.“ 
Eichhorn scheint den Unterschied zwischen Erbeinigung und Erbverbrüderung hier 
darin zu finden, daß jene nur auf einen Theil der beiderseitigen Vermögen gehe. 
Aber Erbeinigung ist überhaupt kein die Erbfolge betreffender Vertrag, sondern nur 
ein auch auf die Erben übergebendes gegenseitiges Schutzbündniß. Der Ansicht Eich- 
horn's ist gefolgt E. Vehse, De Pacto Confratern. Sax. Hass. (1825) p. 16. 
5) Vgl. Anonymi Erphesfordensis Hist. de Lantgraviis Thuring. apud 
Pistor. Rerum Cerman. Script. ed. Struve I. p. 1320 Hist. de Lantgraviis 
Thuring. ap. Eccard Hist. Genealog. principum Saxon. p. 431. Chronicon 8. 
Petri apud Mencken Script. Rer. Germ. III. ad ann. 1263. Annales Reinhards- 
brunnenses ad ann. 1264 in Thüringische Geschichtsquellen Bd. I. Rothe During. 
Chronik. Thüringische Geschichtsquellen Bd. III. p. 423. Chronicon terrae Misnen-- 
sis àp. Mencken Secript. II. p. 325.
	        
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