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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 128. Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Kapitel I. Die Landwirthschaft.
  • Kapitel II. Die Nebenzweige der Landwirthschaft.
  • Kapitel III. Das Forstrecht.
  • Kapitel IV. Das Bergrecht.
  • Kapitel V. Das Baupolizeirecht.
  • Kapitel VI. Gewerbe und Handel.
  • Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
  • § 128. Einleitung.
  • I. § 129. Das Gesinde.
  • II. § 130. Landwirthschaftliche Arbeiter.
  • III. § 131. Bergarbeiter.
  • IV. Die gewerblichen Arbeiter.
  • V. Krankenversicherung der Arbeiter.
  • VI. § 139. Schiffsmannschaft auf Seeschiffen.
  • Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
  • Kapitel IX. Der Kreditverkehr.
  • Kapitel X. Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen.
  • Kapitel XI. Der Staat und die wirthschaftliche Noth.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

4. Der Staat u. d. wirthsch. Leben. — Kap. 7. Der Staat u. die arbeit. Klassen. 529 
Eine besondere rechtliche Stellung nehmen zwei Kategorien der arbei- 
tenden Klassen ein, das Hausgesinde und die Schiffsmannschaft auf See- 
schiffen. Wenn auch aus sehr verschiedenen Gründen, so ist doch das Ver- 
hältnis dieser beiden Kategorien zu den Arbeitgebern in beträchtlichem 
Umfang durch das öffentliche Recht normirt und insoweit der Gestaltung 
durch die freie Vereinbarung der Parteien entzogen. 
’–lf 129. 
I. Das Gefinde. ) 
I. Das Gesindeverhältnis beruht auf einem privatrechtlichen Dienst- 
miethevertrag, unterscheidet sich aber von der einfachen Dienstmiethe dadurch, 
daß das Gesinde in den Hausstand der Herrschaft aufgenommen wird und nicht 
bloß zu einzelnen, im Voraus bestimmten Leistungen sich verpflichtet, sondern 
zur Leistung aller von ihm verlangten häuslichen und hauswirthschaftlichen 
Diensten oder aller zu einem bestimmten Kreise derselben gehörigen Dienste. 
In Folge der Aufnahme des Gesindes in den Hausstand erhält das Gesinde- 
verhältnis neben seinem privatrechtlichen Inhalt zugleich einen sittlichen 
Charakter, indem dadurch der Dienstbote als Hausgenosse zur Treue und 
Anhänglichkeit an die Herrschaft, die Herrschaft zur Sorge für das leibliche 
und geistige Wohlergehen des Gesindes verpflichtet wird. Dieser dem 
Gesindeverhältnis innewohnende sittliche Charakter hat auch auf das Recht 
eingewirkt und in Verbindung mit dem Interesse der herrschenden sozialen 
Klassen dasselbe aus dem Kreise der rein privatrechtlichen Verhältnisse 
herausgehoben. 
II. Im Gegensatz zu der auf dem Lande herrschenden Leibeigenschaft 
entwickelte sich im Mittelalter das freie Gesinde namentlich in den Städten. 
Das Stadtrecht erkannte überall die hausherrliche Gewalt des Dienstherrn 
über die in das Haus ausgenommenen Dienstboten an und suchte sie durch 
Androhung von öffentlichen Strafen gegen das Gesinde, das sich eines Ver- 
tragsbruchs schuldig machte, zu schützen.?) Deshalb war der Hausherr auch 
zur gerichtlichen Vertretung des Gesindes aus eigenem Rechte berechtigt, 
wie er auch verpflichtet war, für rie Handlungen des Gesindes unter gewissen 
  
1) Litteratur: Rösler II, § 356—359; Stein, Handbuch S. 766; Jolly in 
Schönberg's Handbuch der Pol. Okon. I. 1200; v. Rönne, Preuß. Staatsrecht II b. S. 203 
u. ff. — Uber die geschichtliche Entwicklung des Gesinderechts vgl. Kollmann in den Jahr- 
büchern für Nationalok. u. Stat. X. 237 u. ff.; G. Herg, Rechtsverhältnisse des freien Gesindes 
nach den Rechtsquellen des Mittelalters (in Gierke's Untersuchungen zur deutschen Staats- und 
Rechtsgeschichte VI, 1879). Ferner R. Löning. Vertragsbruch S. 158 u. ff.; Sickel, Vertrags- 
druch S. 96 u. ff.; Stobbe, Handbuch III, 269 u. f. 
2) Vgl. Hert S. 24 u. ff.. 73 u. ff., 83; R. Löning S. 459. Der Vertagsbruch der 
Dienstherrschaft war nur ganz vereinzelt, wie in dem Bayerischen Landrecht von 1346 (X, 88) 
und den damit zusammenhängenden Rechtsauellen, mit Strafe bedroht. 
Löning, Berwaltungsrecht. 34
	        

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