Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

56 I. Organisation der Verwaltung. 
ist und die zur Ausführung dieser Funktionen erforderlichen Einrichtungen 
dauernde sind. Es ist deshalb die Bestellung eines Trägers des Amtes zu 
unterscheiden von der Errichtung und Organisation des Amtes. Aus dem 
Begriff des Staatsoberhaupts als dem Träger der Staatsgewalt ergiebt sich, 
daß dem Staatsoberhaupt das Recht zusteht. Amter zu errichten, zu organi- 
siren und aufzuheben. Vielfach aber ist das Staatsoberhaupt in der Aus- 
übung dieses Rechts durch Rechtssätze beschränkt und an die Mitwirkung 
anderer Organe des Staats gebunden. Da in dem deutschen Reich die Rechte 
des Staatsoberhaupts ausgeübt werden theils durch den Bundesrath, theils 
durch den Kaiser, so ist zunächst für das Reich die Frage zu beantworten, 
welchem dieser Organe die sog. Organisationsgewalt zusteht. 
I. Die Organisationsgewalt im deutschen Reich. Die 
Reichsverfassung enthält keine allgemeine Bestimmung über das Recht, 
Amter zu errichten, zu organisiren und aufzuheben. Aus Art. 7, wonach 
der Bundesrath zu beschließen hat über die zur Ausführung der Reichsgesetze 
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, könnte 
zwar geschlossen werden, daß dem Bundesrath dieses Recht zusteht.!) Da 
jedoch der Kaiser nach einem allgemein anerkannten, wenn auch in der Ver- 
fassungsurkunde nicht ausdrücklich ausgesprochenen Rechtssatz die oberste Lei- 
tung der gesammten Reichsverwaltung zu führen hat, so folgt daraus, daß auch 
der Kaiser im Namen des Reichs das Recht der Errichtung von Amtern u. s. w. 
auszuüben hat.2:) Und in der That hat der Kaiser, wenn er auch in der 
Ausübung dieses Rechts vielfach durch die Gesetzgebung beschränkt worden 
ist, doch allein Amter errichtet und aufgehoben, nicht aber der Bundesrath, 
wie ihm denn auch für einzelne Kategorien von Amtern dies Recht ausdrück- 
lich anerkannt worden ist. 3) In der Ausübung dieses Rechts ist der Kaiser 
aber beschränkt 
1. durch das verfassungsmäßige Recht des Bundestags und Reichs- 
tags, die Ausgaben des Reichs festzustellen und zu bewilligen. Der Kaiser 
kann darnach die zur Errichtung eines Amtes und zur Besetzung desselben 
etwa erforderlichen Ausgaben nur auf Grund des Staatshaushaltsgesetzes 
oder eines speziellen Gesetzes anordnen.“) 
1) Dieser Ansicht ist Laband I. 302 für den Fall, daß nicht durch ein Gesetz die Errichtung 
bestimmter Behörden angeordnet ist. 
2) Vgl. Zorn I. 209 u. f. Die von ihm angeführten Gründe sind jedoch nicht ganz zu- 
treffend. Laband I. 227 spricht zwar ebenfalls dem Kaiser die Regierung des Reichs zu, will 
daraus aber nur folgern, daß der Kaiser nur solche Amter zu errichten habe, deren Errichtung in 
einem Gesetz angeordnet sei (I. 302), eine Unterscheidung, die nicht gerechtfertigt ist und nicht der 
allgemein geübten und anerkannten Praxis entspricht. 
3) So hat der Kaiser nach Art. 50 der Reichsverf. die Post= und Telegraphenämter zu bestellen. 
In Bezug auf andere der inneren Verwaltung nicht angehörige Gebiete siebe Art 11. 53. 56. 
Alle diese Artikel setzen das Recht des Kaisers, Amter zu errichten, mehr voraus, als daß sie ihm 
dasselbe übertragen. Es kann deshalb auch nicht mit dem arg. e contrario geschlossen werden, daß 
in anderen Fällen dem Kaiser das Recht nicht zustehe. 
4) Val. Laband I. 301; Zorn I,. 209.