Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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mittel, Wahl der Hilfslehrer und Zahl der Schüler, Schulord- 
nungen und die Räumlichkeiten des Schullokales. 
Werden etwaige Mängel auf Erfordern der Oberschulbehörde 
nicht innerhalb der gestellten Frist beseitigt, so kann der Erlaubnis- 
schein zurückgenommen und die Anstalt geschlossen werden. 
) 
Die Anstaltsvorsteher haben jeden Wechsel im Lehrpersonal der 
Oberschulbehörde mitzuteilen, auch die Zeit der etwa veranstalteten 
öffentlichen Prüfungen der Oberschulbehörde bekannt zu geben und 
auf Erfordern einen Jahresbericht über Zahl der Lehrkräfte, Schüler, 
Ab= und Zugang derselben pp. einzureichen. 
89. 
Warteschulen (Kleinkinderschulen), welchen Kinder, die das schul- 
pflichtige Alter noch nicht erreicht haben, anvertraut werden, sowie 
Schulen für die Anweisung in weiblichen Handarbeiten, stehen gleich- 
falls unter Aufsicht der Oberschulbehörde (Landesschulinspektors). 
Auf diese Schulen finden die Bestimmungen der gegenwärtigen Ver- 
ordnung sinngemäße Anwendung. 
**)2 
Privatlehrer, welche in einem für die öffentlichen Schulen ver- 
bindlichen Lehrgegenstande Unterricht erteilen wollen, haben sich über 
ihre wissenschaftliche und sittliche Fähigkeit nach Maßgabe dieser 
Verordnung auszuweisen; die Genehmigung wird von der Ober- 
schulbehörde widerruflich erteilt. 
Keiner Genehmigung zur Erteilung von Privatunterricht be- 
dürfen Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulanstalten. 
Dagegen sind Personen, welche Kinder aus mehreren Familien 
gemeinschaftlich unterrichten, Privatlehrer im Sinne des Absatzes 1 
und somit den Bestimmungen dieser Verordnung unterworsen. 
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