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b. Das Reinigen der unbesteigbaren Schornsteine mindestens
1. viermal im Jahre, nämlich Oktober, Dezember, März
und Juli, wenn sie das ganze Jahr im Gebrauche sind,
namentlich alle Koch= und Sparherd-Schornsteine und
solche in Gebänden mit Stroh= oder Rohrdeckung,
2. dreimal im Jahre und zwar im Dezember, Februar und
April, wenn sie nur für Stubenöfen benutzt, also im
Sommer nicht gebraucht werden.
C. Schornsteine, durch welche ein ungewöhnlich starkes Feuer abge-
führt wird, namentlich Bäckereien, Brauereien und Seifensiede-
reien 2c., müssen wenigstens jedes Quartal gereinigt werden.
8 10.
Schornsteine, an die nur Gasfeuerungen angeschlossen sind,
bedürfen der Reinigung nicht (vergl. jedoch 8 7)
Schornsteine, welche nur ausnahmsweise und vorübergehend
benutzt werden, unterliegen der regelmäßigen Reinigung nicht. Die
Reinigung hat bei ihnen nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei
Jahre stattzufinden. Im Zweifelsfalle hat über die Notwendigkeit
der Reinigung die Ortzpolizeibehĩ rde zu entscheiden.
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Fabrikschornsteine unterliegen ben Zwange der Reinigung durch
den Bezirksschornsteinfeger nicht, wenn die Besitzer selbst für eine
sachgemäße Reinigung sorgen und dies der Ortspolizeibehörde
nachweisen.
§ 12.
Eine öftere Reinigung als im § 9 bestimmt, hat da stattzu-
finden, wo nach dem Ermessen der Ortspolizeibehörde die besondere
Beschaffenheit des Schornsteins oder dessen außergewöhnliche Be-
nutzung dies erfordert, z. B. bei unbesteigbaren Schornsteinen größerer
Bäckereien, Brauereien, Brennereien, Wäschereien und anderen ge-
werblichen Anlagen größeren Umfangs.
§ 13.
Die Reinigung der Schornsteine in längeren, als den im § 9
festgesetzten Fristen kann in einzelnen Ausnahmefällen in den