Full text : Lesebuch für Landwirtschaftliche Winterschulen und ähnliche Anstalten im Königreich Bayern.

                                                  A r t i k e l  409.

      Jede  von  einer  Berufsorganisation  der  Arbeitnehmer  oder  Arbeitgeber
  an  das  internationale  Arbeitsamt  gerichtete  Beschwerde  darüber,
daß  irgendein  Mitglied  die  Durchführung  eines  Abkommens,  dem  es
beigetreten  ist,  nicht  in  genügender  Weise  sichergestellt  habe,  kann  durch
den  Verwaltungsrat  der  betroffenen  Regierung  übermittelt  werden.  Diese
Regierung  kann  aufgefordert  werden,  in  der  Angelegenheit  eine  von  ihr
als  angemessen  erachtete  Erklärung  abzugeben.

                                                     A r t i k e l  410.

       Wenn  von  der  betroffenen  Regierung  innerhalb  einer  angemessenen
Frist  keinerlei  Erklärung  eingeht,  oder  wenn  die  eingegangene  Erklärung
dem  Verwaltungsrate  nicht  zufriedenstellend  erscheint,  so  hat  dieser  das
Recht,  die  eingegangene  Beschwerde,  nötigenfalls  auch  die  erteilte  Antwort,
  zu  veröffentlichen.  

                                                         A r t i k e l   411.

       Jedes  Mitglied  kann  dem  internationalen  Arbeitsamte  eine  Beschwerde
  gegen  ein  anderes  Mitglied  unterbreiten,  das  nach  seiner  Ansicht
  in  nicht  genügender  Weise  die  Durchführung  eines  Abkommens
sicherstellt,  welches  beide  Mitglieder  auf  Grund  der  vorhergehenden
Artikel  ratifiziert  haben.

        Wenn  der  Verwaltungsrat  es  für  angemessen  erachtet,  kann  er  sich
mit  der  betroffenen  Regierung,  wie  in  Artikel  409  angegeben,  in  Verbindung
  setzen,  ehe  er  sich  in  der  nachfolgend  vorgeschriebenen  Weise  an
eine  Untersuchungskommission  wendet.  ·

       Wenn  der  Verwaltungsrat  es  nicht  für  notwendig  erachtet,  die
Beschwerde  der  betroffenen  Regierung  mitzuteilen,  oder  wenn  nach  dieser
Mitteilung  keine  dem  Verwaltungsrat  genügend  erscheinende  Antwort
innerhalb  einer  angemessenen  Frist  eingeht,  so  kann  der  Rat  die  Bildung
einer  Untersuchungskommission  veranlassen,  welche  die  Aufgabe  hat,  die
strittige  Frage  zu  prüfen  und  darüber  einen  Bericht  zu  erstatten.

Das  nämliche  Verfahren  kann  der  Rat  von  Amts  wegen  oder  auf
die  Beschwerde  eines  Delegierten  der  Konferenz  hin  einschlagen.

Wenn  eine  durch  die  Anwendung  der  Artikel  410  oder,  411  aufgeworfene
  Frage  vor  den  Verwaltungsrat  kommt,  so  hat  die  betroffene
  Regierung,  wenn  sie  nicht  schon  einen  Vertreter  im  Verwaltungsrate
  hat,  das  Recht,  einen  Delegierten  zur  Teilnahme  an  den
diesbezüglichen  Beratungen  des  Rates  zu  bestimmen.  Das  für  diese
Verhandlungen  bestimmte  Datum  ist  der  betroffenen  Regierung  rechtzeitig
  mitzuteilen.

                                                         A r t i k e l  412.
        Die  Untersuchungskommission  wird  in  folgender  Weise  zusammengesetzt:


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