A r t i k e l 409.
Jede von einer Berufsorganisation der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
an das internationale Arbeitsamt gerichtete Beschwerde darüber,
daß irgendein Mitglied die Durchführung eines Abkommens, dem es
beigetreten ist, nicht in genügender Weise sichergestellt habe, kann durch
den Verwaltungsrat der betroffenen Regierung übermittelt werden. Diese
Regierung kann aufgefordert werden, in der Angelegenheit eine von ihr
als angemessen erachtete Erklärung abzugeben.
A r t i k e l 410.
Wenn von der betroffenen Regierung innerhalb einer angemessenen
Frist keinerlei Erklärung eingeht, oder wenn die eingegangene Erklärung
dem Verwaltungsrate nicht zufriedenstellend erscheint, so hat dieser das
Recht, die eingegangene Beschwerde, nötigenfalls auch die erteilte Antwort,
zu veröffentlichen.
A r t i k e l 411.
Jedes Mitglied kann dem internationalen Arbeitsamte eine Beschwerde
gegen ein anderes Mitglied unterbreiten, das nach seiner Ansicht
in nicht genügender Weise die Durchführung eines Abkommens
sicherstellt, welches beide Mitglieder auf Grund der vorhergehenden
Artikel ratifiziert haben.
Wenn der Verwaltungsrat es für angemessen erachtet, kann er sich
mit der betroffenen Regierung, wie in Artikel 409 angegeben, in Verbindung
setzen, ehe er sich in der nachfolgend vorgeschriebenen Weise an
eine Untersuchungskommission wendet. ·
Wenn der Verwaltungsrat es nicht für notwendig erachtet, die
Beschwerde der betroffenen Regierung mitzuteilen, oder wenn nach dieser
Mitteilung keine dem Verwaltungsrat genügend erscheinende Antwort
innerhalb einer angemessenen Frist eingeht, so kann der Rat die Bildung
einer Untersuchungskommission veranlassen, welche die Aufgabe hat, die
strittige Frage zu prüfen und darüber einen Bericht zu erstatten.
Das nämliche Verfahren kann der Rat von Amts wegen oder auf
die Beschwerde eines Delegierten der Konferenz hin einschlagen.
Wenn eine durch die Anwendung der Artikel 410 oder, 411 aufgeworfene
Frage vor den Verwaltungsrat kommt, so hat die betroffene
Regierung, wenn sie nicht schon einen Vertreter im Verwaltungsrate
hat, das Recht, einen Delegierten zur Teilnahme an den
diesbezüglichen Beratungen des Rates zu bestimmen. Das für diese
Verhandlungen bestimmte Datum ist der betroffenen Regierung rechtzeitig
mitzuteilen.
A r t i k e l 412.
Die Untersuchungskommission wird in folgender Weise zusammengesetzt:
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