Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(  301)

.  9.  Auf  die  zur  Zeit  der  Bekannemachung  dieses  Gesetzes  schon  bestehenden  gemischten
  Ehen  haben  vorstehende  Bestimmungen  gleichfalls  Anwendung,  insoweit  niche  vorber
  von  den  Aeltern  der  in  solcher  Ehe  erzeugten  Kinder  bereits  ein  Anderes  ausdrücklich
oder  stillschweigend  vereinbart  oder  bestimmt  worden.

Ist  bei  dergleichen  Ehen  nur  ein  Theil  der  Aeltern  noch  am  teben,  so  entscheidet  im
Zweifelsfalle  die  Bestimmung  des  Uleberlebenden.

Sind  beide  Theile  verstorben,  so  wird  das  Kind  solchenfalls  in  der  bisherigen  Confession
  forterzogen,  oder  wenn  der  Religionsunkerriche  noch  nicht  begonnen  hat,  in  der  Consession
  des  Vaters.

Bei  Aelkern,  welche  sich  erst  künftig  in  das  Königreich  Sachsen  wenden,  wird  dasjenige
zur  Anwendung  gebrache,  was  die  gesetzliche  Verfassung  des  Landes,  wo  die  Ehe  geschlossen
worden,  hierüber  mit  sich  bringe,  dafern  sie  niche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
(§.  7.  und  8.)  ein  Anderes  unrer  sich  festsetzen.

§.  10.  Uneheliche  Kinder  werden  in  der  Regel  in  der  Kirche  der  Mutter  getauft  und
in  deren  Confession  erzogen.  Sollée  aber  der,  einer  anderen  Confession  angehörende,  Vater
  die  Erziehung  des  von  ihm  ausser  der  Ehe  erzeugten  Kindes  selbst  übernehmen,  und  dasselbe
  in  seiner  Confession  erziehen  wollen,  so  ist  ihm  letzteres  zwar  gestattet,  er  bedarf  aber
dazu  der  Genehmigung  der  Murter  des  unehelichen  Kindes,  oder,  wenn  diese  verstorben  seyn
sollte,  der  mütterlichen  Großältern,  sowie  des  Vormundes  und  der  obervormundschaftlichen
Behärde.

.  11.  Uneheliche  Kinder,  welche  durch  nachfolgende  Ehe  legieimirk  werden,  ingleichen
die  durch  einen  landesherrlichen  Befehl  mit  der  Wirkung  des  Allodial-Erbfolgerechts  in
das  Vermögen  des  Vaters  Legitimircen,  sind  auch  in  dieser  Beziehung  den  ehelichen  gleich
zu  achten.  Nur  ist,  was  die  kegirimirten  der  letzteren  Arc  betriffc,  hierzu  erforderlich,  daß
die  an  der  Erziehung  derselben  noch  thätigen  Antheil  nehmende  Mucter  in  die  Legitimation
mit  der  bezeichneten  Wirkung  gewillige  habe.

Brautkinder  werden,  wenn  die  Schliessung  der  Ehe  durch  Ableben  des  einen  oder  anderen
  Verlobten  verhindert  wird,  und  güleige  Verträge  darüber  unter  ihnen  nicht  bereies
geschlossen  worden  s'nd,  nach  der  Confession  des  Ueberlebenden  erzogen.

Sind  Beide  gestorben,  und  gültige  Verträge  darüber  niche  vorhanden,  so  entscheidet
die  Confession  der  Murter.  Treten  aber  andere  Hindernisse  der  Vollziehung  der  Ehe  enegegen,
  so  kömmt  die  Bestimmung  §.  10.  in  Anwendung.

§.  12.  Hort  eine  Ehe  durch  Uebertritt  des  einen  Theils  auf,  eine  gemischte  zu  seyn,
so  haben  die  Aeltern  die  Freiheit,  ihre  Kinder  in  der  ihnen  nun  gemeinschaftlichen  Confession
  zu  erziehen,  auch  wenn  dieselben  bisher  einen  andern  Religionsunterriche  erhalten  härten.

§9.  13.  Wenn  hingegen  durch  einseitigen  Uebertritt  des  einen  Theils  eine  Ehe  erst  zu
einer  gemischten  wird,  so  ist  dieser  Uebertritt  auf  die  bis  dahin  gebornen  Kinder  ohne  allen
Einfluß,  und  es  darf  auch  durch  Uebereinkunft  niches  hierinnen  abgeändert  werden.

Auch  die  später  gebornen  Kinder  werden  in  derjenigen  Confession  erzogen,  welcher  beide
Aelkern  vorher  angehört  haben,  insofern  dieselben  nicht  nach  9.  7.  eine  Uebereinkunft  unker

  sich  treffen.