Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

2 I. Teil. Historische Einleitung. 
brauchten Ausdrücken hervor: „marchiam Budissensem et Goerli- 
Ccensem velut utile et immediatum dominium nostrum et regni 
Bohemiae praefati, eidem regno et eius coronae in perpetuum 
adiungimus, incorporamus, invisceramus, adscribimus, appro- 
priamus et indivisibiliter coniungimus atque inseparabiliter 
Ccounimus.“ 1) 
Im Aufange des dreißigjährigen Krieges unterstützte Kurfürst 
Johann Georg I. von Sachsen den damaligen laiser und lönig 
von Böhmen Ferdinand II. auf das Kräftigste bei Tiederschlagung 
der Böhmischen Unruhen. Da der Koaiser sich aber nicht in der Lage 
befand, seinem Zundesgenossen die demselben dadurch erwachsenen 
Kriegskosten zu ersetzen, so verpfändete er ihm für den Betrag der- 
selben die Mkarkgrafentümer Dber= und Miederlausitz i. J. 1620. Die 
Besitzeinweisung erfolgte 1625, worüber eine besondere Urkunde, der 
Immissionsrezeß aufgenommen wurde ?). Bis zum Immissionsrezeß 
war der Kurfürst nicht Landesherr der Lausitzen, sondern übte nur da- 
selbst die Regierungsgewalt Kraft „kaiserlicher und königlicher Kom- 
mission“ aus. Durch den Immissionsrezeß wurden die Stände „in 
Eidespflicht und völligen Gehorsam an Seine Iurfürstlichen Gnaden, 
dero Erben und Nachkommen als Dfandesinhabern dieses Markgrafen- 
tums gewiesen.“ Don da ab war die landesherrliche Gewalt zwischen 
Kaiser und Kurfürst geteilt. ) Die völlige Abtretung der beiden Mark- 
grafentümer fand erst am 30. Mai 1635 auf dem Drager Frieden 
durch einen Dertrag, den Traditionsrezeß, statt. Dieser Vertrag 
bedurfte, um perfekt zu werden, der Sustimmung sowohl der Oberlau= 
1) Diese Urkunde siehe Collection der das Markgrafthum COber- 
lausitz betreffen den Gesetze und Anordnungen, Zd. II. S. 1269. ff. 
2) Nolls. w. II, S. 1402. (Kollektions-Werk) So kürze ich fernerhin die 
obenbezeichnete (Siehe vorhergebende Amkg.) Kollektion ab. 
5) arg. Der Immissionsrezeß und ein Revers Ferdinand's II., Kolls. 
W. II. S. 1407.
	        
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