8 3. Die Urkunde von 1834. 35
über die lirchen (jus circa sacra) auszuüben hat, ist für die Ober—
lausitz der Traditionsreceß vom 30. Mai 1635 und der Traditions-
abschied vom 24. April 1636 mit begriffen.“ Bekanntlich wird aber
in dem Traditionsrezesse sowohl der Krone Böhmen ihr oberes jus
protectionis über Stifter, Klöster und Geistlichkeit reserviert, soweit
solches Recht von ihr während der Derpfändung der berlausitz aus-
geübt worden ist, als auch den ordinarüs und Generalvisitatoribus.
ihre Disitationsbefugnisse, soweit solche vor der Böhmischen Unruhe aus-
geübt worden sind. Doch sind die Drotektionsrechte Böhmen's
heute mehr Theorie als Draxis. Es ist über diese Frage eine Art
von Waffenstillstand abgeschlossen worden, in welchem Oesterreich
versprochen hat, sich der direkten Sinmischung in die kirchlichen Der-
hältnisse der Oberlausttz zu enthalten.!) Die beiden Oberlausitzer Klöster
unterstehe nochb’ol dem Böhmischen Kloster Osseg. Wie man
aber darin eine Gefahr für den Sächsischen Staat erblicken kann, wie
dies Ofeiffer thut, ist mir völlig unverständlich.
In 89 Abs. 5 wird dagegen bestimmt, daß § 58 der Derfassungs-
Urkunde: „Beschwerden über Wiißbrauch der kirchlichen Gewalt können
bis zur höchsten weltlichen Staatsbehörde getrieben werden“ auch in
der Oberlausitz vollste Anwendung finden solle. Es ist dies ein Derstoß
gegen den Traditionsrezeß, da dieser der katholischen Geistlichkeit ihre
Exemption in Spiritualibus ab omni saeculari foro sichert, und völlig
unverständlich, warum man denselben hier durchbrochen hat, während
man ihn sonst möglichst aufrechtzuerhalten gesucht hat.
Bezüglich der Zehördenorganisation der Oberlausitz im Speziellen
wird bestimmt (§ 10), daß für sie eine Centralregierungsbehörde und
ein Gericht zweiter Instanz zu Budissin bestehen sollen, deren Bezirk
das ganze Markgrafentum erfaßt, welchen aber gleichzeitig nach dem
Ermessen des Uönigs auch erbländische Aemter mit unterstellt werden
können. Die Trennung von Justiz und Derwaltung soll (§ 8) auch in
1) Siebe hierüber im Einzelnen die oben angeführte Schrift von Hfeiffer.
3#