38 Das öffentliche Sachenrecht.
derartig beschränkte Enteignung ist aber in Wirklichkeit nicht
sehr gebräuchlich, auch soweit das Gesetz sie zuläßt. Man kann
im voraus meist gar nicht berechnen, wieweit der verbleibende
Rest des ursprünglichen Eigentums dem sich entwickelnden Unter-
nehmen noch störend werden kann “*.
Auf alle Fälle muß es sich immer um einen Eingriff in das
Grundeigentum handeln, der.sich ausdrücken läßt als ein Recht
des Unternehmers an dem betroffenen Grundstück,
ein Recht, das ihm durch die vollzogene Enteignung begründet
werden soll. Inwieweit das Grundeigentum für solche Rechte zu-
gänglich ist, entscheidet das bürgerliche Recht. Nur für Rechte,
die danach möglich sind, ist die Enteignung zu gebrauchen ®®..
Erbbaurechte können so begründet werden; in dem Maße,
wie das B.G.B. sie zuläßt. _ 5 |
Desgleichen Grunddienstbarkeiten oder beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten; eine nach bürgerlichem Rechte
unmögliche Dienstbarkeit ist auch durch Enteignung nicht her-
stellbar. | |
‚ Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Nießbrauch und. Mit-
eigentum kommen nicht in Betracht, weil sie nicht geeignet sind,
das Grundstück dem öffentlichen Unternehmen in der erforderlichen
Weise zur Verfügung zu stellen ®!. '
4 Layer, Prinz. d. Ent. S.358ff.; Grünhut, Ent.R. S. 74; Schelcher,
Sächs. Ent.Ges. S. 181 ff.; Koffka, Ges. über d. Eut. S. 30; Eger, Ges. über
d. Ent. 18. 38 £.
5° Seydel, Bayr. St.R. II S. 355: „Gegenstand des Enteignungsanspruches
ist der Erwerb des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechts an fremder
unbeweglicher Sache.“ Daß der Ausdruck „Dienstbarkeiten“ im Bayr. Zw.Abtr.-
Ges. Art. I nur im Sinne zivilrechtlicher Beschränkungen des Eigentums
aufgefaßt werden darf, vgl. Henle, Zwangs-Ent. S. 72; Bayr. V.G.H. v. 15. Der.
1885 (Entsch. VI S. 241)
sı Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen haben je-
weils ihren eigenen Grund und ihre eigene Art. Vgl. unten $ 40. Es ist unzu-
lässig, unter Verwendung der allgemeinen Enteignungsgesetze solche auf anderem
Wege oder in anderer Gestalt begründen zu wollen. Das ist nicht bloß die
Wirkung des ergangenen Sondergesetzes, das sich seines Bereiches bemächtigt
hätte (Eger, Ges. über d. Ent. I S. 39 u. 458), sondern gilt auch ohne Sonder-
gesetz. Die Enteignung ist nicht dafür gegeben. Das schließt nicht aus, daß ein
besonderes Gesetz das Enteignungsverfahren oder Stücke davon auch für solche
Zwecke anwendbar erklärt, noch weniger schließt es aus, daß die zu. gewährende
Entschädigung nach den gleichen Regeln bemessen und festgestellt werden’ soll.
Ebensowenig kommt es für die Lehre von der Enteignung in Betracht, daß
die allgemeinen Enteignungsgesetze gern die Gelegenheit benutzen, um öffentlich-
rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche bei den gleichen Anlässen zur Wirk-