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Unter »Häfen« sind zu verstehen:
Die Nordost. Mole, der Westdamm, die äußeren und inneren
Wellenbrecher, die Geländeteile, die innerhalb dieser Wellenbrecher
dem Meere abgewonnen sind, sowie alle vollendeten
oder im Bau befindlichen Marine- und Militäranlagen, befestigungen
und bauten innerhalb der Linien, welche die nachstedenden
Orte, so wie sie auf der Karte Nr. 126 der
britischen Admiralität vom 19. April 1918 verzeichnet sind,
verbinden:
a) Nbrdliche Breite 54° 10497).
Ostliche ränge 7. 53. 397)
b) Nördliche Breite 654° 10° 35“
Ostliche Länge 7554’187;
·) Abrdliche Breite 54° 10°14“
Ostliche Lange 7°54· 00
d) Nördliche Breite 54° 10° 177
Ostüche range 7°3’°37°
e) Nördkiche Breite 54% 10 44%
Ostliche Läange 7°553° 267.
DOeutschland darf weder diese Befetigungen noch diese militäruchen
Anlagen wiedererrichten, auch nicht disse H#fen wiederanugen
oder ugendein entsprrchendes Werk künfkig herstellen.
Abschnitt XIV.
Rußland und russische Stunten.
Artikel 116.
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die
am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten,
an und verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit aks dauernd und
Unantastbar zu achten.
Gemäß den Bestimmungen der Artikel 259 und 292
Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) und Teil X (Wirtschaftliche
Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags erkennt
Deutschland endgüllig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk
sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und
Übereinkommen an, die es mit der maximaßstischen Reglerung
in Rußland abgeschlossen hat.