Full text : Friedens-Vertrag von Versailles.

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duciren  nöthig  haben.  Alle  andere  Titel  und  Aktenstücke,  welche  sie  producirt
haben  könnten,  sollen  bei  der  Special-Commission  niedergelegt  bleiben,  und
wenn  diese  ihre  Arbeiten  vollendet  haben  wird,  derjenigen  der  hohen  kontrahirenden
  Mächte,  welcher  die  Abtragung  der  Schuld  obliegt,  zugestellt  werden.

Art.  12.  ODie  Commission  soll  nach  den,  in  den  folgenden  Artikeln  festgesetzten
  Grundlagen,  zur  Repartition  zwischen  den  beiden  Staaten  der  Ver-Ppflichtungen,
  Schulden  und  Verbindlichkeiten,  wovon  die  Rede  ist,  schreiten.

Abschriften  von  ihren  Entscheidungen  sollen,  wenn  dazu  Anlaß  ist,  sofort
  einem  jeden  der  beiden  Gouvernements  zugeschickt  werden,  und  die  Repartition
  definitiv  seyn,  wenn  binnen  einem  Zeitraum  von  2  Monaten,  wie  es  der
obige  Artikeil  7.  mit  sich  führt,  das  Gouvernement,  das  mit  Bezahlung  der
Schuld  belastet  ist,  keine  Reklamation  dawider  erhoben  hat.

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Von  der  Unterscheidung  der  Schulden.

Art.  13.  Zur  Last  des  Königs  von  Wesiphalen  sollen  die  Verpflichtungen,
  Schulden  und  Verbindlichkeiten  seyn,  welche  von  Sr.  Majestaät  dem
Könige  von  Preußen  vor  dem  Kriege,  in  seiner  Eigenschaft  als  Besitzer  der
Länder,  Territorien,  Domainen-Güter  und  Revennen  eingegangen  oder  kontrahirt
  worden,  welche  Seine  Preußische  Majestät  abgetreten  hat,  und  welche
einen  Theil  des  Königreichs  Westphalen  ausmachen.

Um  allen  Schwierigkeiten  über  die  Auslegung  der  Worte  vor  dem
Kriege  zu  vermeiden  und  die  Verschiedenheit  der  Meinungen,  welche  darüber
geäußert  worden,  zu  vereinigen,  sind  die  hohen  kontrahirenden  Theile,  durch
Vergleich  einig  geworden,  den  1.  August  1806.  als  bestimmten  Zeitpunkt  anzunehmen,
  welcher  zur  Separation  der  Schulden  zwischen  den  beiden  Gouvernements
  dienen  soll.

Art.  14.  Durch  Vergleich  werden  als  kontrahirt  von  Sr.  Mazestät
von  Preußen,  als  Besitzer  der  abgetretenen  Länder  u.  s.  f.  nach  dem  Sinne  des
Art.  24.  des  Tilsiter  Traktats,  und  mithin,  als  zur  Last  des  Königreichs
Westphalen  fallend,  angesehen,  nicht  nur  die  Schulden,  welche  von  Anleihen
herrühren,  die  vor  dem  ersten  des  besagten  Monats  August  1806.  von  den
Landständen  und  für  ihre  Rechnung  gemacht  oder  bewilligt  worden,  sondern
auch  alle  andere  Verpflichtungen,  Schulden  und  Verbindlichkeiten  aller  Art,
welche  vor  dem  ersten  des  besagten  Monats  August  im  Namen  und  unter  Autorisation
  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  von  den  Landes-Behörden  der
Staaten  und  Provinzen  eingegangen  und  kontrahirt  worden,  und  welche  speciell
und  namentlich  auf  die  Länder,  Territorien,  Domainen-Güter  und  Revenüen
hopothecirt  worden,  welche  von  Preußen  abgetreten,  und  gegenwärtig  mit  dem
Königreich  Westphalen  vereiniget  sind,  oder  welche  für  die  innere  Civil=  oder