Volltext : Der Gemeindebeamte.

34  II.  Das  Königreich  Sachsen.

werden.  Anordnungen,  deren  sofortiger  Erlaß  durch
das  Staatswohl  dringend  erforderlich  ist,  kann  der
König  zwar  allein  treffen,  sie  müssen  jedoch  dem  nächsten
Landtage  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

Gesetzentwürfe,  die  stets  mit  „Motiven“  zu  versehen
sind,  können  sowohl  vom  Könige  an  die  Kammern,  wie
von  den  Kammern  an  den  König  gebracht  werden.  Die
Kammern  können  neue  Gesetze  oder  die  Abänderung  und
Aufhebung  bestehender  beantragen.

Regierungsvorlagen  finanzieller  Aatur  sind  zuerst  an
die  II.  Kammer  zu  bringen,  im  übrigen  entscheidet  der
König,  an  welche  Kammer  sie  zuerst  gebracht  werden
sollen.  Die  Annahme  einer  Regierungsvorlage  erfordert
stets  den  zustimmenden  Miehrheitsbeschluß  (absolute  Majorität)
  beider  Kammern.

Sind  die  Kammern  über  eine  Vorlage  verschiedener
Mieinung,  so  ernennen  sie  aus  ihren  Mitgliedern  beiderseits
  eine  „Deputation“  zur  Vorberatung  (Vereinigungsverfahren).
  Ist  auch  hierdurch  keine  Einigung  zu  erzielen,  so
gilt  der  Gesetzesvorschlag  als  verworfen,  wenn  zwei  Drittel
der  Anwesenden  in  einer  Kammer  für  Ablehnung  stimmen.

Das  Budgetrecht  der  Stände  besteht  darin,  daß  sie
die  Notwendigkeit,  Zwechmäßigkeit  und  Höhe  der  einzelnen
  Posten  des  Etats  prüfen,  daß  ohne  ihre  Zustimmung
  direkte  oder  indirekte  Landesabgaben  weder  verändert
  noch  ausgeschrieben  oder  erhoben  werden  dürfen
und  Anleihen  gültig  nicht  aufgenommen  werden  können.

A-eben  der  Ständeversammlung  bestehen  die

Kreisstän  de

des  Meißner,  Leipziger,  erzgebirgischen  und  vogtländischen
Kreises  und  die  Provinziallandstände  der  Oberlausitz
  fort.  Die  Kreisstände  verhandeln  auf  Kreistagen,
verwalten  das  Kreisvermögen  und  haben  allgemein  die
Aufgabe,  die  Wohlfahrt  des  RKreises  zu  fördern.  Ihr
Hauptrecht  besteht  darin,  in  den  Kreis=  bzw.  Provinzialversammlungen
  zwölf  Rittergutsbesitzer  auf  Lebenszeit
in  die  J.  Kammer  zu  wählen  (P.  28).