34 II. Das Königreich Sachsen.
werden. Anordnungen, deren sofortiger Erlaß durch
das Staatswohl dringend erforderlich ist, kann der
König zwar allein treffen, sie müssen jedoch dem nächsten
Landtage zur Genehmigung vorgelegt werden.
Gesetzentwürfe, die stets mit „Motiven“ zu versehen
sind, können sowohl vom Könige an die Kammern, wie
von den Kammern an den König gebracht werden. Die
Kammern können neue Gesetze oder die Abänderung und
Aufhebung bestehender beantragen.
Regierungsvorlagen finanzieller Aatur sind zuerst an
die II. Kammer zu bringen, im übrigen entscheidet der
König, an welche Kammer sie zuerst gebracht werden
sollen. Die Annahme einer Regierungsvorlage erfordert
stets den zustimmenden Miehrheitsbeschluß (absolute Majorität)
beider Kammern.
Sind die Kammern über eine Vorlage verschiedener
Mieinung, so ernennen sie aus ihren Mitgliedern beiderseits
eine „Deputation“ zur Vorberatung (Vereinigungsverfahren).
Ist auch hierdurch keine Einigung zu erzielen, so
gilt der Gesetzesvorschlag als verworfen, wenn zwei Drittel
der Anwesenden in einer Kammer für Ablehnung stimmen.
Das Budgetrecht der Stände besteht darin, daß sie
die Notwendigkeit, Zwechmäßigkeit und Höhe der einzelnen
Posten des Etats prüfen, daß ohne ihre Zustimmung
direkte oder indirekte Landesabgaben weder verändert
noch ausgeschrieben oder erhoben werden dürfen
und Anleihen gültig nicht aufgenommen werden können.
A-eben der Ständeversammlung bestehen die
Kreisstän de
des Meißner, Leipziger, erzgebirgischen und vogtländischen
Kreises und die Provinziallandstände der Oberlausitz
fort. Die Kreisstände verhandeln auf Kreistagen,
verwalten das Kreisvermögen und haben allgemein die
Aufgabe, die Wohlfahrt des RKreises zu fördern. Ihr
Hauptrecht besteht darin, in den Kreis= bzw. Provinzialversammlungen
zwölf Rittergutsbesitzer auf Lebenszeit
in die J. Kammer zu wählen (P. 28).