Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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weiter  befugt,  selbständige  Anträge  und  Wünsche  an  das  Ministerium  des  Innern  oder
die  Regierungsbehörde  des  Bezirks  zu  richten.
Die  Kammern  können  vom  Ministerium  des  Innern  sowohl  für  einzelne  Fälle  wie
im  allgemeinen  ermächtigt  werden,  zur  Verfolgung  von  Interessen  des  Handels,  der

Industrie  und  des  Gewerbes  auch  mit  anderen  Behörden,  sowie  mit  Körperschaften  des
öffentlichen  Rechts  unmittelbar  in  Verkehr  zu  treten.

&2.  Die  Handels=  und  Gewerbekammern  können  Veranstaltungen,  welche
die  Förderung  von  Handel,  Industrie  und  Gewerbe  sowie  die  technische,  geschäftliche  und
sittliche  Ausbildung  der  darin  beschäftigten  Gehülfen  und  Lehrlinge  bezwecken,  unterstützen,
solche  auch  selbst  ins  Leben  rufen  und  leiten.

Den  Handelskammerrn  können  mit  ihrer  Zustimmung  die  Obliegenheiten  örtlicher
Handelsvorstände  und  die  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung  allgemeiner  Handelsanstalten
(Handelsschulen,  Börsen,  Maklerinstitute  2c.)  überwiesen  werden.

Den  Handelskammern  steht  die  Ausfertigung  von  Ursprungszeugnissen  und
anderen  dem  Handelsverkehre  dienenden  Bescheinigungen  zu.

Den  Gewerbekammern  kann  vom  Ministerium  des  Innern  die  Wahrnehmung
der  Rechte  und  Pflichten  der  Handwerkskammern  im  Sinne  der  88§  103  flg.  des  Reichsgesetzes
  vom  26.  Juli  1897  (R.-G.-Bl.  S.  663  flb.)  übertragen  werden.

#  3.Die  Handels=  und  Gewerbekammern  haben  alljährlich  einen  Bericht  über  die
Lage  des  Handels,  der  Industrie  und  des  Gewerbes,  einschließlich  des  Handwerks,  in
ihrem  Bezirke  sowie  über  ihre  Geschäftsthätigkeit  an  das  Ministerium  des  Innern  zu
erstatten.

&  4.  Die  Errichtung  von  Handels=  und  Gewerbekammern,  die  Bestimmung  über
ihren  Sitz,  die  Abgrenzung  ihrer  Bezirke  und  die  Zahl  ihrer  Mitglieder,  sowie  die  Entscheidung
  darüber,  ob  und  inwieweit  Handelskammer  und  Gewerbekammer  getrennte
Kollegien  bilden  oder  vereinigt  thätig  werden  sollen,  erfolgt  durch  Verordnung  des  Ministeriums
  des  Innern.

5.  Die  Mitglieder  der  Handels=  und  Gewerbekammern  werden  durch  Wahlmänner
und  die  Wahlmänner  von  den  wahlberechtigten  Bezirksangehörigen  gewählt.

Die  Urwahlen  erfolgen  nach  räumlichen  Wahlabtheilungen,  die  für  die  Handelskammer
  und  für  die  Gewerbekammer  getrennt  zu  bestimmen  sind.  Die  Zahl  der  Wahlmänner
  wird  vom  Ministerium  des  Innern  festgesetzt;  sie  soll  bei  den  Handelskammern
mindestens  die  doppelte,  bei  den  Gewerbekammern  mindestens  die  dreifache  Zahl  der
Mitglieder  (§  4)  erreichen.

Für  die  Wahlabtheilungen  der  Gewerbekammern  wird,  wenn  ihnen  die  Wahrnehmung
der  Rechte  und  Pflichten  der  Handwerkskammern  übertragen  wird,  weiter  vom  Ministerium