Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus.

Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungsberechtigung
  entlassenen  Militairs,  soweit  dieselben  das  35ste  Lebensjahr  noch  nicht
überschritten  haben,  zu  wählen.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  innerhalb  des  Sachsischen  Gebietes
  wird  Seitens  der  Gesellschaft  bei  sonst  gleicher  Qualifikation  auf  die
Bewerbung  Königlich  Sächsischer  Unterthanen  besondere  Rücksicht  genommen
werden.

Artikel  IX.

Die  Gesellschaft  soll  als  Aequivalent  für  die  im  Königreich  Sachsen  beehende
  Grund=  und  Gewerbesteuer  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  eine
ährliche  Abgabe  entrichten,  welche  der  im  Königreiche  Preußen  zufolge  der
Gesetze  vom  30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.,  sowie  der  dazu  etwa  noch
ergehenden  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen  vom  Reinertrage  der
Privat-  Eisenbahnen  zu  erlegenden  Abgabe  entspricht.  Zu  diesem  Behufe  wird
die  Königlich  Preußische  Regierung  diese  Abgabe  von  dem  Gesammtunternehmen
der  Gesellschaft,  der  Stammbahn  Halle-Guben=  Sorau  nebst  der  Zweigbahn
Eilenburg-Leipzig,  erheben  und  von  dem  Betrage  derselben  an  die  Königlich
Sächsische  Regierung  denjenigen  Theil  abführen,  welcher  nach  dem  Verhältnisse
der  Gesammtlänge  der  vorbezeichneten  Bahnstrecken  zu  der  Länge  der  von  der
Iweigbahn  Eilenburg-Leipzig  auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete  belegenen  Strecke
auf  die  letztere  entfällt.

Die  Zahlung  erfolgt  allährlich  Postnumerando  und  zum  ersten  Male  für
das  auf  die  Beirkeberlöffnung.  der  Zweigbahn  folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende
  Rechnungsjahr.

Eine  weitere  Beiziehung  des  Unternehmens  im  Königreich  Sachsen  zu  den
daselbst  bestehenden  direkten  Staatssteuern  soll  so  lange  und  insoweit  nicht
stattfinden,  als  solches  im  Königreich  Preußen  nicht  geschieht.  Auch  gilt  die  Be.
schränkung  nur  insoweit,  als  durch  den  der  Königlich  Sächsischen  Regierun
zufallenden  Theil  der  Eisenbahnabgabe  die  Grundsteuer  gedeckt  wird,  welche  na
den  zur  Zeit  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  von  der  im  Sächsischen  Gebiet
  belegenen  Bahnstrecke  zur  Erhebung  kommen  würde.

Insbesondere  wird  die  Königlich  Sächsische  Regierung  von  der  Gesellschaft
auch  keine  Konzessionsabgabe  erheben.  -

In  allen  diesen  Verhältnissen  soll  keine  Aenderung  eintreten,  wenn  das
Elgenthum  an  der  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke,  bejehun
  sweise  der  Betrieb  auf  derselben,  an  die  Königlich  Preußische  Regierung
bbergchen  sollte  (Artikel  X,).

Artikel  X.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  sich  der  Gesellschaft  gegenüber
das  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  Ihr  Gebiet  bereits  beiwohnende

(Nr.  8093.  Recht