Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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stanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht  zu.  Das  letztere  entscheidet  endgültig.  Die
Verhandlung  über  die  Ablehnung  erfolgt  in  nicht  öffentlicher  Sitzung.

Das  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Gericht  entscheidet  desgleichen
endgültig  und  bestimmt  das  zuständige  Gericht,  wenn  das  Gericht,  dem  das
ausgeschlossene  oder  abgelehnte  Mitglied  angehört,  bei  dessen  Ausscheiden  beschlußunfähig
  wird.

2.  Von  dem  Verfahren  in  erster  Instanz.

g.  63.

Die  Klage  ist  bei  dem  zuständigen  Gericht  schriftlich  einzureichen.  Die
Klage  beim  Kreisausschusse  kann  zu  Protokoll  erklärt  werden.  In  der  Klage  ist
ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen,  und  sind  die  Person  des  Beklagten,  der
Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie  die  den  Antrag  begründenden  Thatsachen  genau
zu  bezeichnen.

d.  64.

Stellt  sich  der  erhobene  Anspruch  sofort  als  rechtlich  unzulässig  oder  un—
begründet  heraus,  so  kann  die  Klage  ohne  Weiteres  durch  einen  mit  Gründen
versehenen  Bescheid  zurückgewiesen  werden.

Scheint  der  erhobene  Anspruch  dagegen  rechtlich  begründet,  so  kann  dem
Beklagten  ohne  Weiteres  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  die
Klaglosstellung  des  Klägers  aufgegeben  werden.

Namens  des  Kreisausschusses  steht  auch  dem  Vorsitzenden  desselben,  Namens
des  Bezirksausschusses  auch  dem  Vorsitzenden  im  Einverständniß  mit  den  ernannten
Mitgliedern  der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides  zu.

In  dem  Bescheide  ist  den  Parteien  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,  innerhalb
  zwei  Wochen,  vom  Tage  der  Zustellung  ab,  entweder  die  Anberaumung  der
mündlichen  Verhandlung  zu  beantragen  oder  dasjenige  Rechtsmittel  einzulegen,
welches  zulässig  wäre,  wenn  der  Bescheid  als  Entscheidung  des  Kollegiums  ergangen
  wäre.

Wird  mündliche  Verhandlung  beantragt,  so  muß  dieselbe  zunächst  stattfinden.

Hat  einer  der  Betheiligten  mündliche  Verhandlung  beantragt,  ein  anderer
das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  wird  nur  dem  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
stattgegeben.

Wird  weder  mündliche  Verhandlung  beantragt,  noch  das  Rechtsmittel  eingelegt,
  so  gilt  der  Bescheid  als  endgültiges  Urtheil.

§.  65.

Wird  ein  Bescheid  nach  den  Bestimmungen  des  F.  64  nicht  erlassen,  so  ist
die  Klage  dem  Beklagten  mit  der  Aufforderung  zuzufertigen,  seine  Gegenerklärung
innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist
schristlich  einzureichen.  Wenn  das  Verfahren  bei  dem  Kreisausschusse  anhängig
ist,  so  kann  die  Gegenerklärung  auch  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8951.)  37