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· Gegenstand des Prozesses *
3 weiter Ab sch nitt. uͤber uͤber suͤber s von svon
.. , , „ 20 bis „50 bis100 bi 200 bis 500 bis
Von den Gebühren in Wechsel= und Erekutiv-Prozessen, in schleu= o Rül.oo Rul. bo Ral.o R. 2000
": - . ... incl. incl. excl. exel. Rtlt. u.
nigen Arrest-Sachen und im Possessorio summariissimo. daruͤber.
No. * RKtl. Gr. Ril. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr.
1Bei Objekten bis 20 Rthlr. incl. finden die im ersten Abschnitt unter
den No. 1. gegebenen Vorschriften auch in dieser Gattung von Prozessen
statt.
2 Für die Aufnahme der Klage zum Protokoll
3|Wird der Kläger mit der Klage zurückgewiesen, so werden für die diesfaͤllige
Resolution bezjahlt.. e &8—1216|16
4Mussen schriftliche Vorladungen zum Instruktions-Termin erfolgen, so "„
werden dafür die Sätze sub No. 3. dieses Abschnitts genommen.
5äErfolgt die Vorladung zum ersten Instruktions-Termin bloß per copiam
decreti, z. B. im Falle des §. 13. Tit. 27. Th. der A. Ger.
Ordn., so wird dafür nur die Heälfte des obigen Satzes entrichtet.
6 KFür die ganze Instruktion der Sache von jedem Theie— 8N6 —111111
7 Diese Instruktions-Gebühren finden auch statt, wenn gleich der Ver- bis bis bis bis
klagte im Instruktions-Termin nicht erschienen, und demnach ein.——112 2—
bloßes Kontumazial-Protokoll aufgenommen worden ist.
88Hat der Verklagte die Forderung im Instruktions-Termin eingeräumt,
und ist also blos ein Agnitions-Protoboll aufgenommen worden, so
finden dennoch die vollen Instruktions-Gebühren Anwendung. v
Füär das Definitiv-Erkenntniß von jedem Theiie—8—4124 2—
10| Dieselbe Taxe findet für ein Kontumazial-Urtel statt. bis bis *— bis sbis
11|Für ein Agnitions-Resolut werden die Säte No. 17. im ersten Ab-—11|1 2 3—
schnitt genommen. I
12FürdiePublikationeinesErkenntnissesVonbeidenParthcien..——-——-—12-—161—-2——
bis
Allgemeine Anmerkungen. 3—
4) Schreib-, Insinuations-, Aufwartungs= und Ausfertigungs-Gebühren,
Siegelgelder und Extrajudizial-Kosten werden nach den
Bestimmungen des ersten Abschnitts bezahlt.
2) In schleunigen Arrest-Sachen tritt nach Vorschrift der Allgem.
Ger. Ordnung ein bloßes Dekret an die Stelle des Erkenntnisses.
Für dieses Dekret wird eben so viel, als wie für ein Erkenntniß
ad No. 9. entrichtet. Uebrigens werden unter schleunigen
Arrest-Sachen hier nur diejenigen verstanden, wo über die Zulässigkeit
des Arrests gestritten wird. Die förmliche Rechtfertigung
desselben ist ein besonderer Prozeß.
3) Wenn das Possessorium summariissimum durch eine Lokal-Kommission
instruirt werden muß; so treten die Dläten des Kommissarius
an die Stelle der Instruktions-Gebühren. 1
4) Alle übrigen in dieser Gattung von Prozessen vorkommenden Ge-
schäfte, werden nach den Sötzen im lsten und resp. 4ten Abschnitt
dieser Sportel-Taxe behandelt. n p
Dritter