Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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·  Gegenstand  des  Prozesses  *
3  weiter  Ab  sch  nitt.  uͤber  uͤber  suͤber  s  von  svon

..  ,  ,  „  20  bis  „50  bis100  bi  200  bis  500  bis
Von  den  Gebühren  in  Wechsel=  und  Erekutiv-Prozessen,  in  schleu=  o  Rül.oo  Rul.  bo  Ral.o  R.  2000

 

 

":  -  .  ...  incl.  incl.  excl.  exel.  Rtlt.  u.

nigen  Arrest-Sachen  und  im  Possessorio  summariissimo.  daruͤber.

No.  *  RKtl.  Gr.  Ril.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.
1Bei  Objekten  bis  20  Rthlr.  incl.  finden  die  im  ersten  Abschnitt  unter

den  No.  1.  gegebenen  Vorschriften  auch  in  dieser  Gattung  von  Prozessen
  statt.

2  Für  die  Aufnahme  der  Klage  zum  Protokoll
3|Wird  der  Kläger  mit  der  Klage  zurückgewiesen,  so  werden  für  die  diesfaͤllige
  Resolution  bezjahlt..  e  &8—1216|16
4Mussen  schriftliche  Vorladungen  zum  Instruktions-Termin  erfolgen,  so  "„
werden  dafür  die  Sätze  sub  No.  3.  dieses  Abschnitts  genommen.
5äErfolgt  die  Vorladung  zum  ersten  Instruktions-Termin  bloß  per  copiam
  decreti,  z.  B.  im  Falle  des  §.  13.  Tit.  27.  Th.  der  A.  Ger.
Ordn.,  so  wird  dafür  nur  die  Heälfte  des  obigen  Satzes  entrichtet.

 

6  KFür  die  ganze  Instruktion  der  Sache  von  jedem  Theie—  8N6  —111111
7  Diese  Instruktions-Gebühren  finden  auch  statt,  wenn  gleich  der  Ver-  bis  bis  bis  bis
klagte  im  Instruktions-Termin  nicht  erschienen,  und  demnach  ein.——112  2—
bloßes  Kontumazial-Protokoll  aufgenommen  worden  ist.
88Hat  der  Verklagte  die  Forderung  im  Instruktions-Termin  eingeräumt,
und  ist  also  blos  ein  Agnitions-Protoboll  aufgenommen  worden,  so
finden  dennoch  die  vollen  Instruktions-Gebühren  Anwendung.  v
Füär  das  Definitiv-Erkenntniß  von  jedem  Theiie—8—4124  2—
10|  Dieselbe  Taxe  findet  für  ein  Kontumazial-Urtel  statt.  bis  bis  *—  bis  sbis
11|Für  ein  Agnitions-Resolut  werden  die  Säte  No.  17.  im  ersten  Ab-—11|1  2  3—
schnitt  genommen.  I
12FürdiePublikationeinesErkenntnissesVonbeidenParthcien..——-——-—12-—161—-2——
bis
Allgemeine  Anmerkungen.  3—

4)  Schreib-,  Insinuations-,  Aufwartungs=  und  Ausfertigungs-Gebühren,
  Siegelgelder  und  Extrajudizial-Kosten  werden  nach  den
Bestimmungen  des  ersten  Abschnitts  bezahlt.

2)  In  schleunigen  Arrest-Sachen  tritt  nach  Vorschrift  der  Allgem.
Ger.  Ordnung  ein  bloßes  Dekret  an  die  Stelle  des  Erkenntnisses.
Für  dieses  Dekret  wird  eben  so  viel,  als  wie  für  ein  Erkenntniß
  ad  No.  9.  entrichtet.  Uebrigens  werden  unter  schleunigen
Arrest-Sachen  hier  nur  diejenigen  verstanden,  wo  über  die  Zulässigkeit
  des  Arrests  gestritten  wird.  Die  förmliche  Rechtfertigung
  desselben  ist  ein  besonderer  Prozeß.

3)  Wenn  das  Possessorium  summariissimum  durch  eine  Lokal-Kommission
  instruirt  werden  muß;  so  treten  die  Dläten  des  Kommissarius
  an  die  Stelle  der  Instruktions-Gebühren.  1

4)  Alle  übrigen  in  dieser  Gattung  von  Prozessen  vorkommenden  Ge- 



 

 

 

 

 

schäfte,  werden  nach  den  Sötzen  im  lsten  und  resp.  4ten  Abschnitt
  dieser  Sportel-Taxe  behandelt.  n  p

 

 

 

 

 

 

 

 

Dritter