Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

–  44  —

stimmten  Blättern  (F.  8.)  und  durch  besondere  der  Postbestellung  zu  übergebende
Einladungsschreiben  (§.  19.).

Die  Stellvertreter  werden  in  der  bei  ihrer  Wahl  festgesetzten  Reihenfolge
unch  eben  solche  besondere,  der  Post  zu  übergebende  Einladungsschreiben  einerufen.



Der  Aussichtsrath  ist.  beschlußfähig,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder  und
unter  diesen  der  Vorsitzende,  oder  im  Fall  seiner  Verhinderung  dessen  Stellvertreter,
  anwesend  sind.

In  den  Sitzungen  des  Aufsichtsrathes  wird  ein  Protokoll  geführt  und  von
sämmtlichen  Anwesenden  unterzeichnet.

Bei  Wahlen  der  Direktoren,  resp.  deren  Stellvertreter  hat  eine  Gerichtsperson
  oder  ein  Notar  das  Protokoll  zu  führen  und  auszufertigen.

Protokolle.

K.  14.

Generaltepu.  Die  Generaldeputation  besteht  aus  zehn  Deputirten  des  Vereins.  Fur
tation.  jede  der  fünf  Städte  Danzig,  Elbing,  Marienwerder,  Graudenz  und  Thorn  werden
  in  Versammlungen  der  Vereinsmitglieder  der  betreffenden  Städte  durch  die
zur  Wahl  Erschienenen,  unter  Leitung  eines  vom  Aufsichtsrathe  dazu  bestimmten
Wahlkommissars,  zwei  Deputirte  durch  Stimmenmehrheit  gewählt.

Wählbar  sind  nur  innerhalb  der  betreffenden  Stadt  angesessene  Mitglieder
und  unter  diesen  nur  solche,  die  wenigstens  seit  einem  Jahre  dem  Vereine  angehören.
  Mitglieder  resp.  Stellvertreter  im  Aufsichtsrathe  können  in  die  Deputation
  Pewähtt  werden.

ie  Wahlen  erfolgen  nach  den  unten  (§#.  18.  ff.)  folgenden  Vorschriften
auf  sechs  Jahre.  Scheiden  Deputirte  aus  irgend  einem  Grunde  aus,  so  erfolgen
Ersatzwahlen  für  die  noch  nicht  abgelaufene  Zeit  der  Wahlperiode.

Eine  Vertretung  Behufs  Ausübung  des  Wahlrechts  ist  nur:  den  Ehefrauen
  durch  ihre  Ehemänner,  den  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen
durch  ihre  Väter  oder  Vormünder  oder  Kuratoren,  mehreren  Besitzern  eines  mit
Pfandbriefen  beliehenen  Grundstücks  durch  einen  mittelst  einer  schriftlichen  von
allen  Miteigenthümem  des  betreffenden  Grundstückes  unterschriebenen  Vollmacht
ernannten  Stellvertreter  und  den  moralischen  Personen  durch  ihre  Vertreter  resp.
deren  Substituten  gestattet.

Kein  zum  Erscheinen  in  den  Wahlversammlungen  Berechtigter  hat  mehr
als  Eine  Stimme.

Die  Einladungen  zu  den  Wahlversammlungen  erläßt  der  Kommissar  des
Aufsichtsrathes  durch  einmaliges  Inserat  in  den  Blättern  des  Vereins  (F.  8.);  es
steht  ihm  frei,  außerdem  die  Bekanntmachung  des  Wahltermins  durch  Insertion
in  einem  städtischen  Lokalblatt  zu  verbreiten.  So  lange  in  einer  der  fünf  Städte
nicht  mehr  als  zwanzig  städtische  Hausbesitzer,  die  alle  bereits  länger  als  ein  Jahr
dem  Vereine  angehören,  Vereinsmitglieder  sind,  ernennt  der  Aufsichtsrath  für  die
betreffende  Stadt,  ohne  an  deren  Mitglieder  gebunden  zu  sein,  aus  Mitgliedern
des  ganzen  Vereins  die  Deputirten)  sobald  aber  die  Zahl  zwanzig  überstiegen
wird,  und  werigstens  zwanzig  davon  seit  länger  als  einem  Jahre  .  Vereine
angehören,  hat  der  Aufsichtsrath  die  Wahl  der  Deputirten  aus  den  Mitglieden,

ie