Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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orte  des  zu  Entmündigenden  eintritt,  so  ist  dieses  Gericht  zu  einer
weiteren  Ueberweisung  befugt.
Die  Vorschriften  des  §.  596c  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  596e.

Der  Staatsanwalt  kann  in  allen  Fällen  das  Verfahren  durch
Stellung  von  Anträgen  betreiben  und  den  Terminen  beiwohnen.  Er
ist  von  der  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie  von  einer  nach  den
§§.  596c,  596d  erfolgten  Ueberweisung  und  von  allen  Terminen  in
Kenntniß  zu  setzen.

159.  Im  §.  597  werden
a)  der  Abs.  1  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Das  Gericht  hat  unter  Benutzung  der  in  dem  Antrag  angegebenen
  Thatsachen  und  Beweismittel  von  Amtswegen  die  zur
Feststellung  des  Geisteszustandes  erforderlichen  Ermittelungen  zu
veranstalten  und  die  erheblich  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.
Zuvor  ist  dem  zu  Entmündigenden  Gelegenheit  zur  Bezeichnung
von  Beweismitteln  zu  geben,  desgleichen  demjenigen  gesetzlichen
Vertreter  des  zu  Entmündigenden,  welchem  die  Sorge  für  die
Person  zusteht,  sofern  er  nicht  die  Entmündigung  beantragt  hat.
b)  die  Abs.  2,  3  gestrichen.
160.  Im  §.  598  wird
a)  dem  Abs.  1  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:
Zu  diesem  Zwecke  kann  die  Vorführung  des  zu  Entmündigenden
angeordnet  worden.

b)  der  Abs.  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Vernehmung  darf  nur  unterbleiben,  wenn  sie  mit  besonderen

  Schwierigkeiten  verbunden  oder  nicht  ohne  Nachtheil  für
den  Gesundheitszustand  des  zu  Entmündigenden  ausführbar  ist.

161.  Als  §.  599a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Mit  Zustimmung  des  Antragstellers  kann  das  Gericht  anordnen,
daß  der  zu  Entmündigende  auf  die  Dauer  von  höchstens  sechs  Wochen
in  eine  Heilanstalt  gebracht  werde,  wenn  dies  nach  ärztlichem  Gutachten
zur  Feststellung  des  Geisteszustandes  geboten  erscheint  und  ohne  Nachtheil
  für  den  Gesundheitszustand  des  zu  Entmündigenden  ausführbar
ist.  Vor  der  Entscheidung  sind  die  im  §.  595  bezeichneten  Personen
soweit  thunlich  zu  hören.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Unterbringung  angeordnet
wird,  steht  dem  zu  Entmündigenden,  dem  Staatsanwalt  und  binnen