Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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der  für  den  zu  Entmündigenden  laufenden  Frist  den  sonstigen  im
§.  595  bezeichneten  Personen  die  sofortige  Beschwerde  zu.

162.  An  die  Stelle  des  §.  603  treten  folgende  Vorschriften:

§.  603.

Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  ist  von  Amtswegen
der  Vormundschaftsbehörde  mitzutheilen  und,  wenn  der  Entmündigte
unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  auch  demjenigen
gesetzlichen  Vertreter  zuzustellen,  welchem  die  Sorge  für  die  Person  des
Entmündigten  zusteht.  Im  Falle  der  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche
  ist  der  Beschluß  außerdem  dem  Entmündigten  selbst  zuzustellen.

§.  603a.

Die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  tritt,  wenn  der  Entmündigte
  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  mit
der  Zustellung  des  Beschlusses  an  denjenigen  gesetzlichen  Vertreter,  welchem
die  Sorge  für  die  Person  zusteht,  anderenfalls  mit  der  Bestellung  des
Vormundes  in  Wirksamkeit.

Die  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche  tritt  mit  der  Zustellung
des  Beschlusses  an  den  Entmündigten  in  Wirksamkeit.

§.  603b.

Der  die  Entmündigung  ablehnende  Beschluß  ist  von  Amtswegen
auch  demjenigen  zuzustellen,  dessen  Entmündigung  beantragt  war.

163.  Der  §.  604  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

In  dem  Verfahren  vor  dem  Beschwerdegerichte  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  596e,  597  entsprechende  Anwendung.

164.  Im  §.  605  treten  an  die  Stelle  der  Abs.  2,  3  folgende  Vorschriften:

Zur  Erhebung  der  Klage  sind  der  Entmündigte  selbst,  derjenige
gesetzliche  Vertreter  des  Entmündigten,  welchem  die  Sorge  für  die
Perion  zusteht,  und  die  übrigen  im  §.  595  bezeichneten  Personen
befugt.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit
  für  den  Entmündigten  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  von
der  Entmündigung  Kenntniß  erlangt,  für  die  übrigen  Personen  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Entmündigung  in  Wirksamkeit  tritt.
Im  Falle  der  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche  beginnt  die  Frist
für  den  gesetzlichen  Vertreter  des  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormundschaft  stehenden  Entmündigten  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
ihm  der  Beschluß  zugestellt  wird,  für  den  Entmündigten  selbst  und
die  übrigen  Personen  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Entmündigten.