Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Siebenter  Nachtrag

zu  dem

Statut  der  Magdeburg  Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

K.  1.

Das  Unternehmen  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  wird
ausgedehnt:

a)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Berlin  über  Rathenow
und  Gardelogen  nach  Lehrte,

b)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweig-Eisenbahn  aus  der  Berlin-Lehrter
Bahn  in  der  Altmark  über  Salzwedel  nach  Uelzen,

beide  im  Anschlusse  an  ihre  Magdeburg-Wittenbergesche  Eisenbahn.

Die  spezielle  Richtung  der  vorbezeichneten  Bahnen  wird  von  dem  Königlichen
  Handelsministerium  festgestellt;  Abweichungen  von  dem  festgestellten  Bauplane
bedürfen  der  besonderen  Genehmigung  desselben.

.  2.

Beide  Bahnen  werden  für  ein  Doppelgeleise  eingerichtet,  jedoch  die  F.  1.
sub  b.  gedachte  Zwei  ben  vorläufig  nur  mit  Einem  hienenzeless  versehen.

Die  Gesell  cha  ist  verpflichtet,  die  Hauptbahn  von  Berlin  nach  Lehrte
spätestens  in  drei  Jahren,  von  der  Ertheilung  der  Konzession  ab  angerechnet,  fertig
herzustellen  und  in  Betrieb  zu  setzen.

Nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Gesellschaft  bestimmt  der  Herr  Handelsminister
  die  Fristen,  innerhalb  welcher  die  Anlage  der  Zweigbahn  zum  Anschluß
an  die  Lehrte-Harburger  Staats-Eisenbahn  fortschreiten  und  spätestens  gleichzeitig
mit  der  Iberriebschung.  einer  Eisenbahnbrücke  von  Harburg  nach  Hamburg
vollendet  werden  soll.  Dabei  bleibt  dem  Handelsminister  ausdrücklich  das  Recht
vorbehalten,  für  einzelne  Strecken  der  Zweigbahn,  namentlich  für  die  Strecke
Salzwedel-Stendal,  schon  vor  Inbetriebsetzung  der  Eisenbahnbrücke  von  Harburg
nach  Hamburg  Bauvollendung  und  Betriebseröffnung  zu  verlangen.

F.  3.

Die  Gesellschaft  kann  mit  Henehmigung  des  Handelsministers  zur  Aufbewahrung
  der  Güter  auf  ihren  Bahnhöfen  oder  in  Verbindung  mit  demselben
die  erforderlichen  Lagerräume  errichten  und  über  die  in  Verwahr  genommene

üter