126 IU. Das höhere Lebramt.
d. h. wenn dem Schüler mindestens ein Zeugnis der ersten Fortgangsklasse gegeben
wird. —
In Bayern sollte es so sein, wie in den genannten Staaten, daß nämlich
die Versetzungsprüfungen ebenso wie die Einjährigen-Prüfungen auf den höheren
Lehranstalten regelmäßig seien, die Praxis hat sich aber davon meist frei gemacht
Etwas anders gestaltet sich die Sache nun in Preußen und den meisten
norddeutschen Staaten. In Preußen kannte man immer Versetzungsprüfungen,
Translocationsexamina, wie sie z. B. in der Brandenbourgischen Dienstinstruktion
heißen. Mehr oder weniger hing ihre Abhaltung von dem Willen des Direktors
ab, einige Instruktionen freilich scheinen sie obligatorisch zu machen, durch
Sätze wie: „wird abgehalten“ (Pommern) oder: „geht vorher“ (Brandenburg)
sollte man eigentlich diese Prüfung für eine obligatorische Einrichtung angesehen
haben, während für die Provinz Sachsen ausdrüchlich $ 20 gesagt ist: Dem
Ermessen (des Direktors) bleibt es überlassen, besondere Versetzungsprüfungen
anzuordnen. Eigenartig für manche Provinzen, so für Rheinland und Provinz
Preußen war es, daß hier die Lehrer der nächsten Klasse bei den Prüfungen
und Abstimmungen beteiligt waren, wie wir es in Württemberg und Bayern
noch sehen. Dies letztere ist jetzt durch $ 7 der Versetzungsordnung, nach welchem
die Lehrer „klassenweise“ zusammentreten, abgeschafft. — Dann führte man in
Preußen 1892 bekanntlich eine ziemlich strenge Versetzungsprüfung für die
Stufe ein, nach welcher man die Berechtigung zum einjährigen Militärdienst
bekam; sie trug die Formen einer Reifeprüfung, nur mit dem Unterschiede, daß
der Königl. Kommissar selten zur Prüfung erschien, einfach deswegen, weil zu
einer einigermaßen gründlichen Kontrolle auch dieser Prüfungen die nötige Zahl
von Aufsichtsbeamten in den Zentralmittelbehörden durchaus fehlte. Da ferner
in der Presse, bei den Eltern diese Abschlußprüfung sehr lästig empfunden
wurde, so hob man sie bald wieder auf. Jetzt gilt die Bestimmung des $ 2:
„Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch Befragung und
nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung
der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die
Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.“
So ist denn damit auf den neunstufigen Anstalten ein besonderes Versetzungsexamen
so ziemlich verschwunden, höchstens werden einige Schüler mündlich
geprüft; die schriftlichen Prüfungsarbeiten bilden nur „nötigenfalls“ eine Vervollständigung
der Unterlagen; ebenso wird damit das sogenannte Einjährigen-Examen
in Preußen und den norddeutschen Staaten, die ihm folgten, häufig gar
nicht mehr abgehalten werden. In Preußen setzte man durch die Beseitigung
dieses Examens auf den höheren Lehranstalten die sechsstufigen, die Progymnasien,
Realprogymnasien und Realschulen doch etwas in Verlegenheit,
eigentlich hob man sie zugleich; denn auf den neunstufigen Anstalten, da eine
Einjährigen-Prüfung jetzt vielfach nicht stattfindet, kann man doch eher das
„Binjährigen-Zeugnis“ bloß „ersitzen“ auf den sechsstufigen aber muß man es
durch eine feierliche Prüfung, zu der häufig ein Königl. Kommissar erscheint,
erwerben, So sah man sich genötigt, kurze „Bestimmungen über die Schluß-