90 Rechtspflege. Das Bürgerliche Gesetzbuch. Familienrecht. 7# 45.
entziehen kann. Im ganzen steht er aber freier als der Vormund (Ziff. 13).
Die Mutter nimmt nur an der Sorge für die Person teil Wenn aber
der Vater tot ist oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, so geht diese auf
die Mutter über. In diesem Fall finden im ganzen die Vorschriften über
die elterliche Gewalt des Vaters Anwendung, doch ist der Mutter in gewissen
Fällen ein Beistand zu bestellen, der regelmäßig die Stellung des Gegenvormundes
(Ziff. 13) hat22).
10. Die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder
ist im Verhältnis zur Mutter die der ehelichen. Ihr steht jedoch nur die
Sorge für die Person des Kindes, nicht die elterliche Gewalt zuss). Als
Vater gilt, wer innerhalb der Empfängniszeit (Ziff. 7) der Mutter beigewohnt
hat, es sei denn, daß auch ein anderer ihr beigewohnt hat. Der
Vater ist dem unehelichen Kinde nicht verwandt (Ziff. 6), hat ihm aber
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter
entsprechenden Unterhalt zu gewähren, dieser auch die Kosten der Entbindung,
die Kosten des Unterhalts für die ersten 6 Wochen und die etwa
weiter notwendigen Aufwendungen zu ersetzen?“).
11. Mit der Legitimation erlangt ein uneheliches Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen. Sie tritt ohne weiteres durch nachfolgende
Ehe ein, wenn der Vater des unehelichen Kindes die Mutter
heiratet:s). Außerdem ist eine Ehelichkeitserklärung durch
Verfügung der Staatsgewalt zulässig, wenn der Vater sie beantragt und
das Kind oder bei dessen Minderjährigkeit die Mutter zustimmtse).
12. Die Annahme an Kindes Statt erfolgt durch Vertrag,
der bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor Gericht oder einem.
Notar geschlossen und vom Gericht bestätigt werden muß. Der Annehmende
darf keine Abkömmlinge haben und muß mindestens 50 Jahre alt und
22) BGB. 8 1626, AG. Art. 69; Gewalt des Vaters BGB. 8 1627—83
(Vermögensverwaltung 1638—48, Nutznießung 8 1649—63, Einschreiten des
Vormundsschaftsgerichts § 1665—75, 1680), der Mutter § 1648—98. Bei Ehescheidungen
steht die Sorge für die Person des Kindes dem für nicht schuldig
erklärten Gakten zu; sind beide Teile für schuldig erklärt, so gebührt sie für Töchter
u. Söhne unter 6 Jahren der Mutter, für ältere Söhne dem Vater § 1635.—
Kinder aus nichtigen Ehen § 1699—1704. — Die Landezsgesetze bestimmen über
die Fürsorge= (Zwangs)erziehung EG. Art. 135 (§ 545 d. W.) u. üb. die religiöse
Erziehung der Kinder EG. Art. 134 (§ 63 Anm. 2 d. W.).
23) 8 1705—07; Name * 1706, Wohnsitz § 11.
26) BG. 8 1708—18, EG. Art. 21, AG. Art. 70, 71.
25) BGB. 8 1719 - 22, EG. Art. 22.
26) BGB. 5 1723— 40, EG. Art. 22. Zuständig ist in Preußen der Justizminister,
bei Annahme eines adligen Namens unter Zustimmung des Königs
Ausf. W. (§ 41 Anm. 1 d. W.) Art. 13.