Volltext : Staatsbürgerkunde.

90  Rechtspflege.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch.  Familienrecht.  7#  45.

entziehen  kann.  Im  ganzen  steht  er  aber  freier  als  der  Vormund  (Ziff.  13).
Die  Mutter  nimmt  nur  an  der  Sorge  für  die  Person  teil  Wenn  aber
der  Vater  tot  ist  oder  die  elterliche  Gewalt  verwirkt  hat,  so  geht  diese  auf
die  Mutter  über.  In  diesem  Fall  finden  im  ganzen  die  Vorschriften  über
die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  Anwendung,  doch  ist  der  Mutter  in  gewissen
Fällen  ein  Beistand  zu  bestellen,  der  regelmäßig  die  Stellung  des  Gegenvormundes
  (Ziff.  13)  hat22).

10.  Die  rechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder
ist  im  Verhältnis  zur  Mutter  die  der  ehelichen.  Ihr  steht  jedoch  nur  die
Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  nicht  die  elterliche  Gewalt  zuss).  Als
Vater  gilt,  wer  innerhalb  der  Empfängniszeit  (Ziff.  7)  der  Mutter  beigewohnt
  hat,  es  sei  denn,  daß  auch  ein  anderer  ihr  beigewohnt  hat.  Der
Vater  ist  dem  unehelichen  Kinde  nicht  verwandt  (Ziff.  6),  hat  ihm  aber
bis  zur  Vollendung  des  16.  Lebensjahrs  den  der  Lebensstellung  der  Mutter
entsprechenden  Unterhalt  zu  gewähren,  dieser  auch  die  Kosten  der  Entbindung,
  die  Kosten  des  Unterhalts  für  die  ersten  6  Wochen  und  die  etwa
weiter  notwendigen  Aufwendungen  zu  ersetzen?“).

11.  Mit  der  Legitimation  erlangt  ein  uneheliches  Kind  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen.  Sie  tritt  ohne  weiteres  durch  nachfolgende
  Ehe  ein,  wenn  der  Vater  des  unehelichen  Kindes  die  Mutter
heiratet:s).  Außerdem  ist  eine  Ehelichkeitserklärung  durch
Verfügung  der  Staatsgewalt  zulässig,  wenn  der  Vater  sie  beantragt  und
das  Kind  oder  bei  dessen  Minderjährigkeit  die  Mutter  zustimmtse).

12.  Die  Annahme  an  Kindes  Statt  erfolgt  durch  Vertrag,
der  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Teile  vor  Gericht  oder  einem.
Notar  geschlossen  und  vom  Gericht  bestätigt  werden  muß.  Der  Annehmende
darf  keine  Abkömmlinge  haben  und  muß  mindestens  50  Jahre  alt  und

22)  BGB.  8  1626,  AG.  Art.  69;  Gewalt  des  Vaters  BGB.  8  1627—83
(Vermögensverwaltung  1638—48,  Nutznießung  8  1649—63,  Einschreiten  des
Vormundsschaftsgerichts  §  1665—75,  1680),  der  Mutter  §  1648—98.  Bei  Ehescheidungen
  steht  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  dem  für  nicht  schuldig
erklärten  Gakten  zu;  sind  beide  Teile  für  schuldig  erklärt,  so  gebührt  sie  für  Töchter
u.  Söhne  unter  6  Jahren  der  Mutter,  für  ältere  Söhne  dem  Vater  §  1635.—
Kinder  aus  nichtigen  Ehen  §  1699—1704.  —  Die  Landezsgesetze  bestimmen  über
die  Fürsorge=  (Zwangs)erziehung  EG.  Art.  135  (§  545  d.  W.)  u.  üb.  die  religiöse
Erziehung  der  Kinder  EG.  Art.  134  (§  63  Anm.  2  d.  W.).

23)  8  1705—07;  Name  *  1706,  Wohnsitz  §  11.

26)  BG.  8  1708—18,  EG.  Art.  21,  AG.  Art.  70,  71.

25)  BGB.  8  1719  -  22,  EG.  Art.  22.

26)  BGB.  5  1723—  40,  EG.  Art.  22.  Zuständig  ist  in  Preußen  der  Justizminister,
  bei  Annahme  eines  adligen  Namens  unter  Zustimmung  des  Königs
Ausf.  W.  (§  41  Anm.  1  d.  W.)  Art.  13.